Der Arbeitgeber hat einen wirksamen Nichtraucherschutz zu gewährleisten und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Nach § 5 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) hat der Arbeitgeber seit 2002 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz hat im Jahre 2007 die Vorgaben noch einmal verschärft: „In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen“. Die Vorschrift ist ausnahmslos in allen Betrieben und Verwaltungen anzuwenden, die dem ArbSchG unterfallen, weil der Geltungsbereich des § 5 über den der ArbStättV hinausgeht.
In der gesamten Arbeitsstätte hat der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Tabakrauch darf dort nicht sinnlich wahrnehmbar sein, also nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein in den Räumlichkeiten, die der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Arbeit betreten muss, insbesondere in den Pausen- und Bereitschaftsräumen.
Nichtraucherschutz – Sozialversicherungsrecht
Die Versicherten haben den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden und ihre Folgen zu überwinden, so betont die Einweisungsvorschrift des § 1 SGB V (Sozialgesetzbuch – 5. Buch) den Grundsatz der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit.
Für das Krankenversicherungsrecht gehört es zu den Aufgaben der Krankenkassen, auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. Die Krankenkassen können Selbsthilfegruppen und –kontaktstellen mit gesundheitsfördernder oder rehabilitativer Zielsetzung durch Zuschüsse fördern. Im Beitragsrecht der Krankenversicherung bleiben die persönlichen Verhältnisse des Versicherten nach dem Solidaritätsprinzip unberücksichtigt. Eine Erhöhung der Beiträge für Raucher ist bisher nicht durchgesetzt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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