Das englische Wort „Mobbing“ (über jemanden herfallen) ist kein Rechtsbegriff.

Gleichwohl wird Mobbing nach der Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetze bezeichnet.

Rechtliche Einordnung:

Mobbing fasst sich als die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte, welche zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen können.

Gegen seinen Arbeitgeber kann der betroffene Arbeitnehmer vorgehen. Das empfundene Verhalten muss eine vertragliche Pflichtverletzung und/oder eine unerlaubte Handlung darstellen, um als Mobbing verstanden zu werden. Grundlage einer vertraglichen Haftung des Arbeitgebers kann ein Verstoß gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht sein.

  1. Nicht adäquat verursachte Schäden sind ausgeschlossen. Kausalität und Rechtsfolgen richten sich nach allgemeinem Recht. Zu ersetzen ist der Vermögensschaden. Ansprüche auf Schmerzensgeld kommen zum Ausgleich eines immateriellen Schadens durch Verletzung eines absoluten Rechts wie Gesundheit und Persönlichkeit in Frage.
  2. Auch kann ein Anspruch auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt werden.
  3. Für diese Ansprüche gilt eine Ausschlussfrist. Diese beginnt erst mit dem zeitlich letzten Ereignis, weil die zusammensetzenden Verletzungen aus mehreren systematischen Handlungen folgen können.
  4. Zudem bruahct es für die Haftung ein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers.
  5. Mit einer Beschwerde kann der Arbeitnehmer sich an den Betriebsrat wenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, auch ohne eine Beschwerde des Betroffene gegen Mobbing vorzugehen, weil die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern ist. Im äußersten Fall kann er von seinem Recht Gebrauch machen, die Versetzung oder Entlassung eines mobbenden den Arbeitnehmer zu verlangen.
Mobbing – Prozessuales

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegung- und Beweislast für die Pflichtverletzung und die unerlaubte Handlung des Arbeitgebers: die Behauptung einer Mobbingsituation genügt nicht im Entschädigungs- oder Kündigungsrechtsstreit. Der Arbeitgeber muss konkret die beanstandeten Verhaltensweisen darlegen und beweisen: eine konkrete Schilderung nach zeitlicher Lage, den beteiligten Personen, Anlass und Ablauf ist unerlässlich.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen