Aus § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben sich die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer.

Nach der gesetzlichen Regelung gilt eine grundsätzliche Kündigungsfrist für arbeitnehmerseitige Kündigungen. Eine verlängerte Kündigungsfrist gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Im Gesetz sind Ausnahmen zur Dauer Kündigungsfrist ausdrücklich geregelt. In wenigen Fälle können zusätzliche Kündigungstermine vereinbart werden.

Einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen müssen „länger“ und nicht „meistens länger“ sein. Die längeren Fristen verstoßen nicht gegen das Günstigkeitsprinzip, wenn die einschlägigen tarifvertraglichen Kündigunsfristen vom Gesetz abweichen.

Die folgenden Fristen gelten für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen eines Arbeiters oder eines  Angestellten (Arbeitnehmers):
  • während der Probezeit (bis 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen;
  • Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber wird die Beschäftigungsdauer bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt:
  • wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats;
  • wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 5 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  • wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 8 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  • wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 10 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  • wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 12 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  • wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 15 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats;
  • wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 20 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.

 


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