Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen vor Dienstantritt von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen ohne vertragsbrüchig oder schadenersatzpflichtig zu werden, soweit diese Art der Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Eine Kündigung vor Dienstbeginn unterliegt den gleichen Bedingungen wie jede andere Kündigung.

Das Schriftformerfordernis ist konstitutiv (§623 BGB): ohne Schriftform ist die Kündigung unwirksam und es ist keine Heilung möglich.

Nach §102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ist eine Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich, weil der Gekündigte bei Zugang der Kündigung noch nicht in den Betrieb eingliedert ist.

Gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsfristen müssen bei einer ordentlichen Kündigung vor Dienstantritt  ebenfalls eingehalten werden.

Der Arbeitnehmer muss von Dienstbeginn bis zum Ende der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung erbringen, wenn diese erst nach Dienstbeginn endet. Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann verträglich beschränkt oder abbedungen werden. Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsaufnahme oder reicht seine Kündigung vor Dienstantritt ein, so verhält er sich vertragsbrüchig und kann zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Wenn der Arbeitgeber vor Dienstantritt nicht wirksam kündigen kann oder endet die Kündigungsfrist bei zulässiger Kündigung erst nach Dienstantritt, so muss er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers für die Dauer des Arbeitsverhältnisses annehmen und den Arbeitnehmer beschäftigen und bezahlen. Nimmt er nicht an, schuldet er die Vergütung aus Annahmeverzug.

Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht abbedungen werden, auch nicht für die Kündigung vor Dienstantritt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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