Wenn die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist, kann sie nach § 1 Abs 2 Satz 1 KschG (Kündigungsschutzgesetz) sozial gerechtfertigt sein. Der Verdacht vertragswidrigen Verhaltens kann z.B. die Kündigung rechtfertigen.

Als Kündigungsgründe kommen folgende in Betracht:

  • Leistungsstörungen (Schlechtleistung, unentschuldigtes Fehlen und sonstige Verstöße gegen die Arbeitspflicht);
  • Störungen der betrieblichen Ordnung (Beleidigung von Arbeitskollegen, Verstöße gegen Verhaltenspflichten wie Rauch- und Alkoholverbot);
  • Störungen im Vertrauensbereich (unerlaubte Handlungen, insbesondere Straftaten);
  • Verletzung von Nebenpflichten (verspätete Krankmeldung, Nichtvorlegen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen);
  • Unter Umständen auch außerdienstliches Verhalten.

Mit der Kündigung will man weitere Vertragspflichtverletzungen vermeiden: entscheidend ist daher, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirkt.

Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und bei Abwägen der Interessen beider Parteien diese billigenswert und angemessen erscheint.

Der Arbeitgeber muss die Kündigung vermeiden: sie muss das letzte Mittel sein.

Grundsätzlich begründet das Fehlverhalten des Arbeitnehmers erst einmal eine Abmahnung. Wurde der Mitarbeiter bereits abgemahnt und es kommt zu einem Wiederholungsfall, so muss der Arbeitgeber vor der Kündigung erst einmal prüfen, ob eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine Weiterbeschäftigung zu geänderten (auch schlechteren) Bedingungen in Frage kommt.

In der Regel folgt die Kündigung also erst nach einer Abmahnung. Nur wenn es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung handelt, ist eine Abmahnung ist nicht erforderlich.

Wenn die Kündigung formal fehlerhaft erteilt wurde, etwa wegen fehlender Abmahnung oder fehlender Anhörung des Betriebsrats, oder diese sozialwidrig ist, weil die Vertragsverstöße für eine Kündigung nicht ausreichen, so ist sie unwirksam. Sie erfüllt aber die Funktion einer Abmahnung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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