Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb wegen eines vernünftigen betriebsbezogenen Grundes nicht mehr fortfahren kann wie bisher, wie z. B. bei der Schließung oder Auslagerung von Abteilungen bei Maßnahmen der Umstrukturierung oder bei Betriebsstillegungen etwas infolge einer Insolvenz), und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers durch betriebliche Erfordernisse nicht möglich ist, erfolgt immer eine betriebsbedingte Kündigung. Die betrieblichen Erfordernisse, die zur Kündigung führen, können sich aus inner- oder außerbetrieblichen Umständen ergeben: Voraussetzung ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigt werden kann.
Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nur dort möglich, wo der Kündigungsschutz greift und eine ordentliche Kündigung erforderlich ist. Art. 12 GG (Grundgesetz) schütz nicht nur die unternehmerische Freiheit, sondern auch einen Mindestbestandschutz für den Arbeitnehmer und strahlt auf die Auslegung und Auswendung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aus.
Außerdem muss das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung überwiegen (die sogenannte „Interessenabwägung“).
Zum Schluss ist eine Sozialauswahl (nach sozial relevanten Kriterien) für die betriebliche Kündigung notwendig. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann der Arbeitnehmer sich – innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung – für eine Kündigungsschutzklage entscheiden. Wenn er die Frist für die Erhebung der Klage versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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