Wer das Beschäftigungsverhältnis einseitig auflösen will, ohne Kündigungsfristen einzuhalten, braucht einen wichtigen Grund, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Das ist die sogenannte „ außerordentliche Kündigung“. Diese ermöglicht sowohl die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer (§ 626 Abs 1 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch) wenn „Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“.
Das Gesetz schreibt daher vor, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem der zur Kündigung Berechtigte den wichtigen Grund erfahren hat.
Fristbeginn
Gemäß §626 BGB: „die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem andren Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“
Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Für ihre Wirksamkeit ist es nicht erforderlich eine Begründung gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang. Die rückwirkende außerordentliche Kündigung ist jedoch nicht unwirksam. Das Ende der Ausschlussfrist wird nach allgemeinen Vorschriften erreicht. Wenn die Kündigung dem Kündigungsempfänger zugeht, ist sie „erfolgt“.
Wenn der Betrieb stillgelegt werden soll und daher alle Arbeitnehmer entlassen werden sollten, kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Pflichtverstoß des Gekündigten zulässig sein. Wenn unkündbare Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, können diese Arbeitnehmer nur außerordentlich gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist einhalten, die gelten würde, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht unkündbar wäre: er muss eine Auslauffrist von der Länge der Kündigungsfrist gewähren, auf die sich der Gekündigte berufen könnte, wenn er ordentlich kündbar wäre.
Soziale Auslauffristen verzögern die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung. Man kann eine außerordentliche Kündigung mit „sozialer Auslauffrist“ aussprechen. Wer berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Grund fristlos zu beenden, kann den wichtigen Grund zum Anlass nehmen, bestehende Kündigungsfristen zu verkürzen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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