Zur Unterstützung von Existenzgründungen eröffnen die §§ 93, 94 SGB III die Möglichkeit zur Gewährung eines Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit. In § 93 SGB sind die grundlegenden Förderungsvoraussetzungen geregelt.

Der Gründungszuschuss ist die Leistung der Arbeitsförderung an Existenzgründer. Der Gründungszuschuss soll für eine Übergangs- und Anfangszeit, in der aus der neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, den Lebensunterhalt des zuvor Arbeitslosen sichern. Die Beurteilung der Tätigkeit als selbständige Tätigkeit nach Sozialrecht ist nicht zwingend, aber es ist ein Indiz für die steuerliche Behandlung als selbstständiger Unternehmer.

Mit dem Zuschuss können Bezieher von Arbeitslosengeld, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, in der Startphase bis zu 15 Monate finanziell unterstützt werden. Arbeitslos sind nach der Legaldefinition des § 16 SGB III Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur zur Verfügung stehen, und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung. Eine Förderung ist damit von der Förderstrategie der jeweiligen Agentur für Arbeit abhängig, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Der Schritt in die Selbstständigkeit kann darüber hinaus durch Zuschüsse für ein spezielles Gründercoaching begleitet werden. Zusätzlich haben Gründer die Möglichkeit, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz durch freiwillige Beitragszahlungen aufrechtzuerhalten, um sich für den „Fall der Fälle“ einer Geschäftsaufgabe abzusichern.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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