In dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Voraussetzungen und Aufgaben des auf der Unternehmensebene angesiedelten Gesamtbetriebsrates geregelt. Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer eines Betriebes. Unter einem Betrieb ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Unternehmer mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben und in jedem von diesen kann ein eigener Betriebsrat bestehen. Ein Betriebsteil gilt als selbständiger Betrieb, wenn der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt, oder wenn der Aufgabenbereich und die Organisation eigenständig oder wenn in einem Tarifvertrag vereinbart ist, dass in einem Betrieb mehr als ein Betriebsrat zu bilden ist.
In diesen Fälle, ist es nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu bilden: dies stellt eine Rechtspflicht der einzelnen Betriebsräte dar. Während die einzelnen Betriebsräte die Arbeitnehmer auf Betriebsebene vertreten, repräsentiert der Gesamtbetriebsrat die Arbeitnehmer auf Unternehmensebene. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates werden nicht von den Arbeitnehmern gewählt, sondern von den einzelnen Betriebsräten des Unternehmens entsandt. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist vollzogen, wenn der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter in der konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats gewählt worden sind. Der Gesamtbetriebsrat selbst hat keine begrenzte Amtszeit wie der Betriebsrat, ist also eine Dauereinrichtung. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates hat ein Depotstimmrecht, das heißt, sein Votum zählt so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, so wird das Stimmendepot anteilig aufgeteilt. Die Stimmen eines Betriebes können nur einheitlich abgegeben werden. Der Gesamtbetriebsrat hat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der einzelnen Betriebsräte mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung einzuberufen. Sinn dieser Betriebsräteversammlung ist, den örtlichen Betriebsräten Informationen über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats zu verschaffen, und die Zusammenarbeit der Betriebsräte untereinander und mit der Unternehmensführung zu fördern.
Zuständigkeiten
Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat stehen gleichberechtigt nebeneinander und haben jeweils einen eigenen Zuständigkeitsbereich. Das BetrVG geht davon aus, dass primär die einzelnen Betriebsräte für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zuständig sind. Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen (überbetriebliche Angelegenheiten) und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, sind die örtlichen Betriebsräte zuständig. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich aber auch daraus ergeben, dass er von einzelnen Betriebsräten mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragt worden ist.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht