Der Gesetzgeber fügte mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen das Lohngleichbehandlungsgebot in das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) ein. In § 8 AÜG ist nun geregelt, dass „der Verleiher, der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren“ hat. Die Pflicht zur Gleichstellung gilt zunächst gegenüber dem Dienstleister als Verleiher. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist als Schutzgesetz, hier zugunsten der Leiharbeitnehmer, zu verstehen. Es soll sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer mindestens ein gleich hohes Gehalt wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers erhalten werden. Es regelt somit Mindestbedingungen. Nach der Gesetzbegründung sind alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen, wie Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nutzung sozialer Einrichtungen, gemeint. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist weit auszulegen: zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss.
Das Gesetz sieht zunächst eine Pflicht zur Gleichstellung vor. Nach § 8 Abs. 2 AÜG sind jedoch auch Ausnahmen möglich: „Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen“, soweit dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllt, zum Beispiel den Mindestlohn nicht unterschreitet. Dieser Grundsatz galt auch schon vor der AÜG-Reform, war jedoch in der Praxis immer schon umgekehrt. In den meisten Fällen galt und gilt also der Tarifvertrag und nur ausnahmsweise die gesetzliche Gleichstellung von Beginn an. Daher hat der Gesetzgeber mit der AÜG-Reform nun ein neues Prinzip eingeführt: im Geltungsbereich eines Tarifvertrags gilt nach neun Monaten Equal Pay. Gerade hinsichtlich der Vergütung, sieht § 8 Abs. 4 AÜG vor: „Ein Tarifvertrag […] kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen.“
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht