Das Arbeitsschutzgesetz trat in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien im Jahr 1996 in Kraft. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten wurde über die Mindestvorschriften nach der EG-Rechtlinie 90/270/EWG vom 1990 neu verfasst.

Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit so organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pause unterbrochen wird um Augen und Sehvermögen zu schützen.

Den Arbeitnehmern müssen in regelmäßigen Abständen ärztliche Augenuntersuchungen ermöglicht werden, und ihnen sind gegebenenfalls spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen.

Der Verstoß gegen die Arbeitsanweisung seitens Arbeitgeber führt gleichzeitig zum Fortfall der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers  bei fortbestehender Vergütungspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit einer förmlichen Beschwerde. Er besteht auch die Möglichkeit der direkten Beschwerde bei den staatlichen Aufsichtsämtern nach vorheriger Ausschöpfung sämtlicher innerbetrieblicher Klärungsmöglichkeiten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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