Betriebsurlaub (oft auch Werksferien genannt) liegt vor, wenn der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen wird. In dieser Zeit gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einheitlich Erholungsurlaub. Normalerweise dürfen Arbeitnehmer den Zeitpunkt ihres Urlaubs frei bestimmen. Wehren können sich die Mitarbeiter trotz aller Rufe nach Individualität nicht gegen die Werksferien, soweit die Betriebsferien nicht den gesamten gesetzlichen Urlaubsanspruch umfassen.
Das Bundesurlaubsgesetz sagt, dass dringende betriebliche Belange dem frei gewählten Urlaubszeitpunkt entgegen stehen können.
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, sowie über die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer. Hierzu gehört auch die Frage, ob im Betrieb oder in einzelnen Betriebsabteilungen für eine bestimmte Zeit Betriebsferien gemacht werden sollen. Der Arbeitgeber ist allerdings, unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, auf Grund überwiegender betrieblicher Belange zur Anordnung von Betriebsferien für alle oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs oder für Teile des Betriebs befugt.
Die dringenden betrieblichen Belange können hier insbesondere betriebsorganisatorischer Natur sein. Hier muss eine abweichende Urlaubserteilung den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Aber auch dann hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Es hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zu erfolgen, bei der die Belange der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden, z.B. indem sie über einen Teil des Urlaubs noch frei bestimmen können. Das Bundesarbeitsgericht urteilt hier, es sei noch angemessen, dass drei Fünftel des Urlaubsanspruchs von Betriebsferien vereinnahmt werden können.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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