Arbeitnehmer kommen in immer größerem Umfang mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen während ihrer Arbeitszeit in Kontakt. Dabei wird unterschieden zwischen Betriebsgeheimnissen, die sich auf den technischen Betriebsablauf beziehen und Geschäftsgeheimnissen, die den kaufmännischen Bereich des Unternehmens betreffen.

Unter arbeitsrechtlich relevanten Geheimnissen werden allgemein solche Tatsachen verstanden, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.

Sobald es um Tatsachen geht, die ein Interessent ohne besondere Schwierigkeiten und Mühen in Erfahrung bringen kann, sind diese Informationen nicht von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers erfasst.

In Bezug auf Betriebsgeheimnisse besteht für Arbeitnehmer regelmäßig die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten:
  • Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht eine umfassende Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, die auf der arbeitsvertraglichen Treuepflicht begründet ist
  • Im vorvertraglichen Bereich, während  der Vertragsverhandlungen, ergibt sich eine eingeschränkte Vertraulichkeitspflicht
  • Rechtliche Probleme ergeben sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: im nachvertraglichen Bereich können ebenfalls Verschwiegenheitspflichten für den Arbeitnehmer bestehen. Dies gilt zunächst immer dann, wenn entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorhanden sind, mit denen entweder ein bestehendes Verschwiegenheitsgebot für bestimmte Dauer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wirkung entfaltet oder ein selbstständiger nachvertraglicher Geheimnisschutz begründet wird. Aber auch ohne entsprechende Vereinbarung besteht eine allgemeine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers.
Rechtsfolgen bei Verstoß

Verstöße des Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung zum Geheimnisschutz im bestehenden Arbeitsverhältnis und die darüber hinaus gehende gravierende Vertraulichkeitsverletzung, berechtigt  den Arbeitgeber regelmäßig zur Kündigung.

In weniger bedeutenden Fällen kann eine Abmahnung erfolgen.

Die Verstöße haben im nachvertraglichen Bereich regelmäßig Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers zur Folge: im Betracht kommt auch  eine mögliche strafrechtliche Sanktionierung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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