Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein „betriebliches Eingliederungsmanagement“(BEM) durchzuführen, wenn Beschäftige innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen feststellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den Ausfallzeiten gekommen ist und welche Möglichkeiten bestehen, sie künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden. Eine betriebsärztliche Begutachtung ersetzt nicht das BEM. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern und gleichgestellten Beschäftigten erfordert die Prüfung, ob die Arbeitsunfähigkeit durch eine leidensgerechte Beschäftigung überwunden werden kann:  z. B. durch Veränderung der Arbeitsaufgabe. Ziel ist es, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten schnellstmöglich wieder herzustellen. Weiterhin sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, die einer erneuten Erkrankung, einer Chronifizierung oder gar einer Behinderung vorzubeugen helfen.

Maßnahmen

Das Gesetz schreibt keine konkreten Maßnahmen vor. Aus dem Kündigungsrecht ergibt sich aber, dass als „Vorkehrung“ alle Maßnahmen getätigt werden müssen,  zu denen der Arbeitgeber zu Vermeiden von Kündigungen verpflichtet ist. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss ein Betrieb eine Struktur schaffen, um gezielt diejenigen Beschäftigten zu erreichen, auf die sich das Eingliederungsmanagement bezieht.
Die betroffenen Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber auf das betriebliche Eingliederungsmanagement anzusprechen. Die betrieblichen Eingliederungsmanagement müssen grundsätzlich zustimmen werden.

Auch während der Wartezeit und im Kleinbetrieb ist ein BEM durchzuführen. Ein BEM ist auch bei häufigen Kurzerkrankungen geboten, nicht nur bei langandauernden Krankheiten. Es kommt allein auf den zeitlichen Umfang der Erkrankungen, nicht auf ihre Ursache an: im Falle von Alkoholismus kommt auch ein BEM grundsätzlich in Betracht. Das Gesetz enthält nur wenige Regelungen zum Verfahren. Der Arbeitgeber muss die Initiative ergreifen und die Bereitschaft des Arbeitnehmers erfragen, am BEM teilzunehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.  Die Beteiligung am BEM ist freiwillig für den Arbeitnehmer.

Verpflichtung des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz nicht rechtzeitig nachkommt, kann die Arbeitnehmervertretung beziehungsweise die Schwerbehindertenvertretung die Durchführung des BEM verlangen. Eine Kooperation mit dem Betriebs- oder Werksarzt bietet sich ebenso an. Auch in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung muss ein BEM durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die empfohlene Maßnahme vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung als milderes Mittel umzusetzen, wenn das BEM hat zu einem positiven Ergebnis führt. Mit einem negativen Ergebnis ist der Weg zur Kündigung frei, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung vorliegen.

Das Gesetz sieht keine Sanktionen gegenüber dem Arbeitgeber vor, wenn er ein BEM nicht durchführt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.

Beitragsbild: © Konstantin Yuganov


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