Ausschlussfristen (auch: Verfallfristen oder Ausschlussklauseln) sind Bestimmungen, die zum Erlöschen von Ansprüchen führen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine gesetzliche Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises, der auch einen Verweis auf Tarifverträge enthalten muss (falls Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind), dann kann er sich auf die in dem Tarifvertrag enthaltene Ausschlussklausel nicht berufen.
Im Arbeitsrecht dienen solche Ausschluss- bzw. Verfallsfristen in erster Linie der Rechtssicherheit der Parteien. Nach Ablauf der Frist sollen die Arbeitsvertragsparteien davon ausgehen dürfen, dass sie mit bislang nicht erhobenen Ansprüchen der Gegenseite, aus in der Vergangenheit liegenden Tatbeständen, nicht mehr rechnen müssen. Ausschlussfristen sind „von Amts wegen“ zu beachten. Sie stellen im Gegensatz zur Verjährung keine Einrede dar, auf die sich der Schuldner berufen muss.
Wann eine Ausschlussfrist zu laufen beginnt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Häufig wählt man als Zeitpunkt für den Beginn, die Fälligkeit der Ansprüche oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wie eine Forderung geltend zu machen ist, damit der Anspruch nicht verloren geht, folgt aus der Ausschlussklausel. Sie kann formlose, schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung vorsehen. Manche Verfallsklauseln sehen vor, dass der Anspruch erst einmal formlos oder schriftlich und wenn dies erfolglos ist, gerichtlich geltend zu machen ist. Ausschlussfristen beinhalten meist die formlose schriftliche oder aber auch gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln enthalten eine sog. Doppelklausel, d.h. der Anspruch ist in der Regel zunächst formlos schriftlich anzumelden. Ist dies erfolglos oder reagiert die Partei nicht auf die Geltendmachung, ist der Anspruch dann innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen.
Ausschlussfristen im Tarif- und im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr
Tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelungen können sich nicht nur auf vertragliche, sondern auch auf gesetzliche Ansprüche erstrecken. Dies gilt auch für gesetzliche Ansprüche, die zugunsten des Arbeitnehmers „unabdingbar“ sind, d.h. von denen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Während also ein vertraglicher Verzicht des Arbeitnehmers auf solche Ansprüche nichtig wäre, ist der Ausschluss seiner gerichtlichen Geltendmachung durch eine Ausschlussklausel zulässig. Von Ausschlussklauseln erfasst werden können daher zum Beispiel auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Welche Ansprüche im Einzelnen von der Ausschlussklausel betroffen sind, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweils geltenden Klausel.
Auch Sozialpläne enthalten manchmal Ausschlussklauseln, so dass die Ansprüche, die Arbeitnehmer aus einem Sozialplan herleiten können, verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig entsprechend der in der Ausschlussklausel festgelegten Ausschlussfrist, geltend gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche als unangemessen kurz angesehen. Sie ist daher nach dieser Rechtsprechung unwirksam, d. h. sie fällt ersatzlos weg, während der Arbeitsvertrag im Übrigen bestehen bleibt.
Bei Annahmeverzug begründet § 615 BGB keinen eigenständigen Anspruch, sondern erhält den Vergütungsanspruch aus § 611 BGB trotz Nichtleistung der Arbeit aufrecht.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
Beitragsbild: © jat306
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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