Ausschlussfristen (auch: Verfallfristen oder Ausschlussklauseln) sind Bestimmungen, die zum Erlöschen von Ansprüchen führen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Verstößt der Ar­beit­ge­ber ge­gen sei­ne ge­setz­li­che Pflicht zur Er­tei­lung ei­nes Ar­beits­nach­wei­ses, der auch ei­nen Ver­weis auf Ta­rif­verträge ent­hal­ten muss (falls Ta­rif­verträge auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­bar sind), dann kann er sich auf die in dem Ta­rif­ver­trag ent­hal­te­ne Aus­schluss­klau­sel nicht be­ru­fen.

Im Arbeitsrecht dienen solche Ausschluss- bzw. Verfallsfristen in erster Linie der Rechtssicherheit der Parteien. Nach Ablauf der Frist sollen die Arbeitsvertragsparteien davon ausgehen dürfen, dass sie mit bislang nicht erhobenen Ansprüchen der Gegenseite, aus in der Vergangenheit liegenden Tatbeständen, nicht mehr rechnen müssen. Ausschlussfristen sind „von Amts wegen“ zu beachten. Sie stellen im Gegensatz zur Verjährung keine Einrede dar, auf die sich der Schuldner berufen muss.

Wann eine Ausschlussfrist zu laufen beginnt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Häufig wählt man als Zeitpunkt für den Beginn, die Fälligkeit der Ansprüche oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie eine Forderung geltend zu machen ist, damit der Anspruch nicht verloren geht, folgt aus der Ausschlussklausel. Sie kann formlose, schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung vorsehen. Manche Verfallsklauseln sehen  vor, dass der Anspruch erst einmal formlos oder schriftlich und wenn dies erfolglos ist, gerichtlich geltend zu machen ist. Ausschlussfristen beinhalten meist die formlose schriftliche oder aber auch gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln enthalten eine sog. Doppelklausel, d.h. der Anspruch ist in der Regel zunächst formlos schriftlich anzumelden. Ist dies erfolglos oder reagiert die Partei nicht auf die Geltendmachung, ist der Anspruch dann innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen.

Ausschlussfristen im Tarif- und im Arbeitsvertrag

Ta­rif­ver­trag­li­che und ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten­re­ge­lun­gen können sich nicht nur auf ver­trag­li­che, son­dern auch auf ge­setz­li­che Ansprüche er­stre­cken. Dies gilt auch für ge­setz­li­che Ansprüche, die zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers „un­ab­ding­bar“ sind, d.h. von de­nen nicht zu Las­ten des Ar­beit­neh­mers ab­ge­wi­chen wer­den kann. Während al­so ein ver­trag­li­cher Ver­zicht des Ar­beit­neh­mers auf sol­che Ansprüche nich­tig wäre, ist der Aus­schluss sei­ner ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung durch ei­ne Aus­schluss­klau­sel zulässig. Von Aus­schluss­klau­seln er­fasst wer­den können da­her zum Bei­spiel auch Ansprüche auf Ur­laubs­ab­gel­tung oder auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Wel­che Ansprüche im Einzelnen von der Aus­schluss­klau­sel be­trof­fen sind, er­gibt sich aus dem In­halt der je­weils gel­ten­den Klau­sel.

Auch So­zi­alpläne ent­hal­ten manch­mal Aus­schluss­klau­seln, so dass die Ansprüche, die Ar­beit­neh­mer aus ei­nem So­zi­al­plan her­lei­ten können, ver­fal­len, wenn sie nicht recht­zei­tig ent­spre­chend der in der Aus­schluss­klau­sel fest­ge­leg­ten Aus­schluss­frist, gel­tend ge­macht wer­den.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ei­ne Frist von we­ni­ger als drei Mo­na­ten für die erst­ma­li­ge Gel­tend­ma­chung ar­beits­ver­trag­li­cher Ansprüche als un­an­ge­mes­sen kurz an­ge­se­hen. Sie ist da­her nach die­ser Recht­spre­chung un­wirk­sam, d. h. sie fällt er­satz­los weg, während der Ar­beits­ver­trag im Übri­gen be­ste­hen bleibt.

Bei Annahmeverzug begründet § 615 BGB keinen eigenständigen Anspruch, sondern erhält den Vergütungsanspruch aus § 611 BGB trotz Nichtleistung der Arbeit aufrecht.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.

Beitragsbild: © jat306


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