Eine Aufwandsentschädigung ist die meist pauschalierte zusätzliche Vergütung für besondere im Dienst entstandene Kosten. Wichtigstes Beispiel für die Aufwandsentschädigung ist die Auslösung, die als Abgeltung des Mehraufwandes, der durch weite Entfernung des Arbeitsortes von der Betriebsstätte im Hinblick auf Zeit und Verpflegungskosten entsteht, gezahlt wird. Steuerrechtlich gehören Aufwandsentschädigungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – allerdings können im öffentlichen Dienst gezahlte Aufwandsentschädigungen in bestimmtem Umfang steuerfrei gewährt werden. Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung knüpft an die Steuerpflicht an.
Ein gesetzlicher Aufwandsentschädigungsanspruch existiert nicht. Zur Begründung eines Anspruchs bedarf es entweder einer vertraglichen Zusage auf individualrechtlicher (z. B. Arbeitsvertrag, Gesamtzusage) oder kollektivrechtlicher Grundlage (z. B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung), einer betrieblichen Übung oder aber sie muss sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Als Bestandteil des Lohnanspruchs ist die Aufwandsentschädigung nur in beschränktem Umfang pfändbar. Für bestimmte Arten von Aufwandsentschädigungen sieht das Gesetz Steuerbefreiung vor, z. B. für Reise- und Umzugskosten und für Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, für Werkzeuggeld, für Berufskleidung, für Sammelbeförderung und Kinderbetreuung.
Aufwandsentschädigungen, die ein Arbeitnehmer
- aus öffentlichen Kassen,
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
erhält, sind steuerfrei.
Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden. Die Aufwandsentschädigung bleibt bis 1.848 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, also nicht mehrfach für verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 1.848 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig. Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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