Das deutsche Arbeitsschutzgesetz ist zur Umsetzung von EU – Richtlinien zum Arbeitsschutz in Kraft getreten. Die Verordnungen im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze sind:
- die Arbeitsstättenverordnung
- die Baustellenverordnung
- die Betriebssicherheitsverordnung
- die Bildschirmarbeitsverordnung
- die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- die Lastenhandhabungsverordnung
- die Persönliche Schutzausrüstung-Benutzungsverordnung.
Die Bundesregierung wird ermächtig, mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz durch Verordnung in nationales Recht zu überführen. Mit Ausnahme der Hausangestellten in privaten Haushalten erfasst das Gesetz die Beschäftigen in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereichen. Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, wer zum geschützten Personenkreis gehört. Neben den Arbeitnehmer/Innen gehören folgende Personen dazu:
- Auszubildende
- Richterinnen und Richter
- Arbeiter in Behindertenwerkstätten
- Soldatinnen und Soldaten
- Beamtinnen und Beamte
Adressat des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber, der verantwortlich für Planung, Gestaltung und Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ist.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Beschäftigten ausreichend und vor allem regelmäßig zu den Themen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu unterweisen. Die Unterweisung muss besonders erfolgen:
- bei Veränderung in den Aufgabenbereichen;
- nach Unfällen;
- vor Aufnahme einer Tätigkeit;
- und bei der Einführung neuer Technologien/Arbeitsmittel.
Unfallschutz und Vermeidung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen sind das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes. Der präventive Gesundheitsschutz, einschließlich der Regelungen zur Genomanalyse durch das Gesetz über Genetische Untersuchungen bei Menschen, gehört dazu. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ist auch Schutzziel. Die Gefährdungsbeurteilung schließt die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken mit ein.
Durchführung und Überwachung des staatlichen technischen Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Länder. Zuständig sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz. Die Behörde hat das Recht, den Betrieb zu besichtigen: sie kann Unterlagen einsehen und Gutachten einholen, auch Proben entnehmen und Prüfungen vornehmen. Die Präventionsmaßnahmen, die aus einer solchen Gefährdungsbeurteilung hervorgehen, sind auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Da das Arbeitsschutzgesetz auf verbesserte Arbeitsbedingungen im Allgemeinen abzielt, werden häufig individuelle Schutzmaßnahmen der einzelnen Arbeitnehmer vernachlässigt. Daher ist es notwendig, die Arbeitsschutzmaßnahmen zu dokumentieren. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht