Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine sogenannte Arbeitsbescheinigung auszustellen. Ein Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Sinn dieser Bescheinigung ist die für den Arbeitnehmer wichtige, möglichst zeitnahe Feststellung der für den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Daten. Der Arbeitgeber hat eine öffentliche-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung zur Herausgabe an der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Wahl, ob er die Arbeitsbescheinigung in Papierform oder elektronisch erstellt und übermittelt.

Auch wenn um die Rechtmäßigkeit der Vertragsauflösung selbst oder nur hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts Streit besteht, muss die Arbeitsbescheinigung sofort ausgestellt werden.

Für Arbeitsbescheinigungen sind amtliche Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Das Formular wird vom Arbeitgeber ausgefüllt: dieser ist zur Angabe der entsprechenden Inhalte in korrekter Form verpflichtet. Mögliche Fehlerquellen bestehen hauptsächlich bei Angaben bezüglich Art der Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beendigungsgrund und Arbeitsentgelt.

Aus der Arbeitsbescheinigung ergeben sich:

  • die Versicherungszeiten für die Prüfung der Anwartschaftszeit in der Anspruchsdauer;
  • die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die Leistungshöhe;
  • die Entlassungsmodalitäten.

Anhand der Arbeitsbescheinigung kann die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitslosengeld prüfen und bestimmen, in welcher Höhe die Zahlungen erfolgen sollten.

Im Steuerrecht spielt die Arbeitsbescheinigung keine Rolle.

Eine unrichtige oder verspätete Erteilung der Arbeitsbescheinigung kann Schadenersatzleistungen des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer auslösen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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