Hierbei werden den Arbeitnehmern Kauf- oder Verkaufsoptionsrechte für Aktien des Unternehmens eingeräumt. Die Arbeitnehmer können dann innerhalb eines festgelegten Zeitraums und zu einem vorher festgelegten Preis Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens kaufen (Call-Option) oder verkaufen (Put-Option). Arbeitgeber versprechen sich davon, neben der längerfristigen Bindung der Mitarbeiter, ein höheres Engagement für das Unternehmen. Denn die Mitarbeiter können den Wert der Optionsrechte selbst beeinflussen, tragen aber auch aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Barlohns letztlich das Unternehmensrisiko mit.
Je nach Interessenlage sind die Aktienoptionsmodelle unterschiedlich ausgestaltet:
- Dem Arbeitnehmer ist jegliche Verwertung des Optionsrechts bis zum Ausübungszeitpunkt untersagt.
- Das Optionsrecht ist jederzeit veräußerbar, wodurch eine Marktgängigkeit hergestellt wird. Zumeist wird ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers vereinbart oder eine Abschöpfung des vorzeitig erzielten Veräußerungsgewinnes zugunsten des Arbeitgebers festgelegt.
- Der Arbeitnehmer erhält nicht zwingend das Recht auf den Erwerb von Aktien im Ausübungszeitpunkt. Das Unternehmen hält sich die Möglichkeit offen, nur einen Barausgleich zu gewähren.
- Die Unternehmen zahlen auf den vorher bestimmten Preis für den Erwerb der Aktien einen Barausgleich.
Die steuerliche Behandlung ist davon abhängig, ob ein über die Börse handelbares oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht vorliegt.
Ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil kann jedoch auch im Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts liegen, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter für diesen Verzicht eine Vergütung zahlt.
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist aber nur dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, wenn dieses im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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