OLG Frankfurt am Main: Kieferorthopäde darf nicht mit "perfekten Zähnen" werben
Werbung für „perfekte Zähne“ untersagt
Die beklagte Kieferorthopädin betrieb für ihre Praxis eine Internetseite auf welcher über verschiedenen Behandlungsmethoden, welche in der Praxis angeboten werden informierte. Unter anderem geht es dabei um eine Zahnspangen-Behandlung für „Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten.“ Während der Behandlung erhalten Patienten 14 verschiedene Schienen, die jeweils für zwei Wochen getragen werden sollen. Durch die verschiedenen Schienen sollen die Zähne in die richtige Stellung gebracht werden.
Perfekte Zähne können nicht garantiert werden – von Ärzten wird Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben erwartet
Auf der Internetseite wird betont, dass man schon bald „schöner lächeln“ könne. Ein Wettbewerber hält diese Behauptungen allerdings für unzulässig und klagt. In zweiter Instanz gaben ihm die Oberlandesrichter in Frankfurt am Main Recht:
„Werbung für „perfekte Zähne“ ist verboten. Durch die Werbung erwecke die Ärtzin fälschlich den Eindruck, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Aufgrund ihres Heilauftrages bringen Patienten Ärzten in der Regel ein erhöhtes Vertrauen entgegen. Sie gehen daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Dementsprechend erwarten Patienten nicht, dass Ärzte mit reklamehaften Übertreibungen arbeiten.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/20 des OLG Frankfurt am Main