Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinerlei Toleranz für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung darstellen und somit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können. Dabei ist entscheidend, ob die Äußerungen darauf abzielen, die Würde der betroffenen Person zu verletzen.
Was ist vorgefallen?
In dem konkreten Fall war ein 32-jähriger Kläger bei einer kleinen Firma mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin beschäftigt. Während der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin Geld für ein Geschenk ein. Als der Kläger nicht passend zahlen konnte und die Kollegin keine Wechselmöglichkeit hatte, machte er vor anderen Kollegen eine äußerst geschmacklose Bemerkung: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“
Die betroffene Kollegin beschwerte sich umgehend bei der Geschäftsführung, die daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos kündigte. Der Kläger legte vor dem Arbeitsgericht Elmshorn Kündigungsschutzklage ein, diese hatte kein Erfolg.
Äußerung des Klägers konnte eindeutig frauenfeindlich und sexistisch verstanden werden
Das Gericht stellte klar, dass solche Äußerungen nicht nur eine sexuelle Belästigung darstellen, sondern auch eine schwerwiegende Beleidigung sind. Mit dieser abfälligen und herabwürdigenden Bemerkung wurde die Kollegin auf das Übelste zum Objekt sexueller Anspielungen degradiert. Es handelt sich hierbei nicht um eine harmlose „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders gravierende Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann eindeutig als frauenfeindlich und sexistisch verstanden werden. Der Kläger kann sich nicht damit entschuldigen, dass er lediglich einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger schlimm, dass andere Kollegen darüber lachen. Im Gegenteil, die öffentliche Äußerung hat das Potenzial, den Ruf der Kollegin sowohl unter den Kollegen als auch im Unternehmen unwiderruflich zu beschädigen.
Keine Abmahnung bei so herabwürdigenden Äußerungen notwendig
Das Gericht betonte zudem, dass in diesem Fall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war. Das Fehlverhalten des Klägers wog so schwer, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin unzumutbar war. Der Kläger zeigte keinerlei Reue oder Entschuldigung für sein Verhalten und hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt.
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