Häufig gibt es nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Streit über den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Wann muss dieses korrigiert werden?

Vor Kurzem beschäftigte sich das LAG Baden-Württemberg mit einer Streitigkeit, bei der ein Arbeitnehmer um die Änderung seines Arbeitszeugnisses bat. Dies geschah jedoch erst zwei Jahre, nachdem es ausgestellt wurde. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht, sodass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ändern muss. Aber was muss generell bei der nachträglichen Korrektur von Arbeitszeugnissen beachtet werden?

Anforderungen an eine Korrektur sind abhängig vom Arbeitszeugnis

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die Korrektur von Arbeitszeugnissen anfordern, kann dies aus verschiedenen Gründen geschehen. Entweder möchten sie die Art des Zeugnisses ändern, beispielsweise von einem qualifizierten zu einem einfachen Zeugnis oder umgekehrt. Sie können jedoch auch begehren, dass der Inhalt des Zeugnisses korrigiert wird.

Die Frage, ob es möglich ist, die Art des Zeugnisses zu ändern, ist umstritten. Es gibt keine klare Rechtsprechung dazu. In der Regel enden entsprechende Fälle mit einem Vergleich. Teilweise wird der Anspruch von Arbeitnehmern auf die neue Zeugnisart aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers anerkannt. Arbeitnehmer sind jedoch in diesem Fall verpflichtet, das ursprüngliche Zeugnis herauszugeben.

Inhaltliche Korrektur von Arbeitszeugnissen sind meist einfach

Wenn es um inhaltliche Korrekturen geht, ist die Lage eindeutig: Ist ein Zeugnis inhaltlich falsch, kann und muss der Arbeitgeber es korrigieren. Das betrifft sowohl Schreibfehler und falsche Daten als auch wichtige Aufgaben, die der Arbeitnehmer erledigt hat, aber nicht im Zeugnis erwähnt wurden. Ändert ein transsexueller Arbeitnehmer seinen Namen und sein Geschlecht, hat er einen Anspruch auf eine entsprechende Korrektur des Zeugnisses. Das gilt auch wenn das Arbeitsverhältnis bereit beendet wurde.

Solche Angaben sind in der Regel leicht überprüfbar und eine Korrektur ist unkompliziert. Es ist schwieriger, die Korrektur einer unzutreffenden Leistungs- oder Verhaltensbewertung durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Arbeitgeber bei solchen Bewertungen einen Beurteilungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.

Arbeitnehmer tragen in der Regel die Beweislast

Bei Begehren von Arbeitnehmern, dass Arbeitszeugnis ändern zu wollen, tragen sie die Beweislast. Wenn sie bescheinigen lassen wollen, dass ihre Leistung überdurchschnittlich war, müssen sie Beweise dafür vorlegen. Der Arbeitgeber ist hingegen nur dann beweispflichtig, wenn er den Arbeitnehmer unterdurchschnittlich bewerten möchte. Im arbeitsrechtlichen Bewertungssystem entspricht eine befriedigende Leistung der Note „Drei“. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Studien, die gezeigt haben, dass fast 90 Prozent der untersuchten Zeugnisse den Schulnoten „sehr gut“ und „gut“ entsprechen.

Wenn der Arbeitgeber eine zuvor im Zwischenzeugnis erstellte Bewertung ändern möchte, muss er beweisen, dass sich das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers seit der Ausstellung geändert haben. Gelingt ihm dies nicht, ist er an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden.

Arbeitgeber muss ein neues Arbeitszeugnis ausstellen

Wenn der Arbeitgeber schließlich zur Korrektur des Arbeitszeugnisses verpflichtet ist, erfolgt die Korrektur nicht durch Änderungen am ursprünglichen Zeugnis. Stattdessen muss ein formgerechtes und inhaltlich überarbeitetes neues Zeugnis ausgestellt werden.

Bei Änderungen ist darauf zu achten, dass die Bewertung nicht schlechter als zuvor wird. Hat der Arbeitnehmer im Zwischenzeugnis keine Mängel beanstandet, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Beanstandung rechnen muss. Der Arbeitnehmer kann die gleichen Mängel auch erst im Endzeugnis geltend machen.

Umstand der Änderung darf nicht verwirkt sein

Es ist wichtig zu beachten, dass das Arbeitszeugnis keine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers ist, sondern eine Beschreibung der Leistung des Mitarbeiters. Aus diesem Grund kann das Zeugnis nicht einfach angefochten werden, sondern muss widerrufen werden.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine erhebliche Unrichtigkeit handelt und der Arbeitgeber erst nach der Zeugnisausstellung von den Umständen erfahren hat, die das Zeugnis falsch erscheinen lassen. Es gibt keine Widerrufsfrist, aber es kann eine Verwirkung durch Zeitablauf eintreten. Das ist der Fall, wenn der Inhalt des Zeugnisses nicht mehr relevant ist oder wenn der Arbeitgeber bereits seit geraumer Zeit von der Unrichtigkeit wusste, aber keine Korrektur für erforderlich hielt. Dann muss die Änderung von Arbeitszeugnissen nicht mehr vom Arbeitgeber durchgeführt werden.

Korrektur von Arbeitszeugnis muss zeitnah geltend gemacht werden

Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis korrigieren lassen möchte, sollte er sich beeilen, da der Anspruch grundsätzlich zeitnah geltend gemacht werden muss. In Ausnahmefällen kann der Anspruch jedoch, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat, auch nach zwei Jahren noch nicht verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitnehmer keine Zeugniskorrektur mehr verlangt.

 

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