Der Arbeitgeber muss unter bestimmten Umständen Arztbesuche des Arbeitnehmers als Arbeitszeit vergüten. Dies ist der Fall, wenn es entsprechende tarifvertragliche Regelungen gibt.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer erlitt einen Schlaganfall. Er wird für weitere Untersuchungen zu einer 80km entfernt liegenden Uniklinik verwiesen. Am Tag der Untersuchung arbeitete er nicht. Deshalb weigert sich der Arbeitgeber, die Zeiten auf das Arbeitszeitkonto zu buchen und zu vergüten. Jedoch gilt für den Arbeitnehmer der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW.

Das Gericht entschied:

Der Arbeitnehmer erhielt durch das Gericht Zuspruch. Somit hat er einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für diese ärztlichen Untersuchungen. Dies folgt daraus, dass es sich bei den Untersuchungen um Spezialuntersuchungen gehandelt hat. Hierfür sah der Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung vor.
Spezialuntersuchungen sind nach der Rechtsprechung immer solche Untersuchungen, die der überweisende Arzt nicht selbst erbringen kann und daher eine Überweisung an einen Spezialisten oder eine Klinik ausstellt.

Das gilt für die Praxis:

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für Arztbesuche. Ausnahmsweise ist dies jedoch möglich. In vielen Tarifverträgen gibt es konkrete Regelungen, ob und wann Ausfallzeiten gutgeschrieben werden. Insbesondere für Arzttermine lassen sich oft genaue Bestimmungen finden, wann und ob sie als Arbeitszeit bezahlt werden.


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