VW muss zahlen!

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 31.03.2017 (Az. 3 O 252/16) erstmals die Volkswagen AG („VW AG“) auf Grundlage von europarechtlichen Normen zum Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht urteilte, dass die VW AG gegen die Pflichten aus der EG-FGV verstoßen hat. Diese Verordnung ist als Umsetzung der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG entstanden. Inhaltlich wurde damit festgestellt, dass die ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung unzutreffend war und die VW AG die Fahrzeuge nicht in den Handel hätte bringen dürfen. Dabei führte das Gericht aus, dass es sich bei den betroffenen Normen der Verordnung auch um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, sodass sich der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche auch auf diesen Verstoß fußen konnte.

Daneben wurde der Anspruch gegen die VW AG auf eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB gestützt.

In Anlehnung an die Entscheidung des LG Hildesheim sah es auch das LG Kleve als erwiesen an, dass die Manipulationen vom Vorstand angeordnet oder jedenfalls „abgesegnet“ worden ist. Ausschlaggebend war dabei, dass die VW AG gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt hat.

Fazit: Die Luft für die VW AG wird merklich dünner, zumal die Gerichte immer mehr dazu übergehen, den Klägern gegen die VW AG bzw. die jeweiligen Händler Entschädigungen zuzusprechen.

Hierzu verweisen wir auf die Darstellungen im Spiegel.

Falls auch Sie wissen möchten, ob Sie Ihren Diesel-PKW (VW, Seat, Skoda, Audi, Porsche) mit VW zurückabwickeln können, schrecken Sie nicht davor zurück uns zu kontaktieren. Sie erhalten eine kostenlose und unverbindliche Einschätzung.


Beitrag teilen

Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Autokäufers gegen dessen Rechtsschutzversicherung einen Hinweis erteilt, dass die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17


Beitrag teilen