Neues Urteil in Sachen VW : Gute Chancen auf Entschädigung für Betroffene

Die 2.Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Urteil vom 08.09.2017(I-2 O 101/17) entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der Täuschung und des darauf folgenden Vertrauensverlustes zusteht.

Die Klägerin hatte sich gegen das Autohaus gewandt, bei dem sie 2015 einen neuen VW Touran Comfortline zum Preis von 27.000,01 Euro gekauft hatte.

Da der Pkw von der Abgasthematik betroffen war, erklärte sie im März 2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Autohaus hingegen weigerte sich, da der Klägerin bereits im Dezember 2016 ein vom Hersteller entwickeltes Softwareupdate für ihren Pkw angeboten worden sei.

Grundsätzlich wäre dem Vertragspartner zuvor die Möglichkeit der Nachbesserung vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag zu gewähren. Es gibt jedoch Ausnahmen:

Die Zivilkammer hält in ihrer Entscheidung fest, dass die Annahme des vom Hersteller angebotenen Softwareupdates für die Klägerin unzumutbar ist. Der Hersteller hatte der Kundin gegenüber durch seine Täuschung massiv an Vertrauen verloren.

Dieser Vertrauensverlust schlägt sich laut Gericht auch auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Autohaus durch, da das Softwareupdate als Nachbesserungsmaßnahme nicht der Beklagte sondern der Hersteller selbst in den Händen hatte.

Das Beklagte Autohaus wurde somit zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Für VW-Kunden bestehen jetzt gute Chancen verschiedenste Gewährleistungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.

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Quelle: Landgericht Arnsberg, Urteil vom 08.09.2017 AZ I-2 O 101/17

www.lg-arnsberg.nrw.de

Quelle Beitragsbild: © olando


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Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Autokäufers gegen dessen Rechtsschutzversicherung einen Hinweis erteilt, dass die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17


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