Bei Übertragung muss der Resturlaub grundsätzlich bis zum 31.März 2020 genommen werden, sonst droht der Urlaubsverfall!
Urlaub: Die Grundregeln des Bundesurlaubsgesetzes
Grundsätzlich gilt laut Bundesurlaubsgesetz: Der Jahresurlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden, ansonsten verfällt er. Mit diesjähriger Entscheidung aus Europa kann der Urlaub allerdings nicht mehr ganz automatisch verfallen. Vielmehr stehen Arbeitgeber nun in der Pflicht, ihre Angestellten rechtzeitig auf den jeweils verbleibenden Resturlaub hinzuweisen.
Urlaubsübertragung ins Folgejahr nur in Ausnahmefällen
Weiterhin soll die Urlaubsübertragung ins Folgejahr allerdings nur in Ausnahmefällen möglich sein. Mögliche Ausnahmen stellen hier dringende persönliche Gründe sowie dringende betriebliche Gründe dar.
Dringende betriebliche Gründe können sein
- termin- oder saisongebundene Aufträge,
- technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf
Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise
- ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr
- die Erkrankung eines Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte
- Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss
Urlaub muss in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden
Aber Achtung: Bei Übertragung muss der Urlaub innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres genommen werden. Dadurch soll die Ansammlung von Urlaubsansprüchen verhindert werden. An dieser Stelle muss auch der Sinn und Zweck des Urlaubs im Blick behalten werden: Die gesetzliche Urlaubsregelung soll dem Arbeitnehmer die notwendige Erholung von der Arbeit verschaffen. Aber auch bei der 3-Monatsfrist gilt: Ohne rechtzeitigen und bestimmten Hinweis des Arbeitnehmers wird der Urlaub nicht verfallen. Wurde der Arbeitnehmer hingegen ordnungsgemäß über den drohenden Verfall unterrichtet und nimmt dieser trotzdem keinen Urlaub, so verfällt der Anspruch endgültig und ersatzlos.
Abgesehen von diesen Regeln sollte im Fall der Fälle noch ein Blick auf die sogenannten „Sondertatbestände“ zum Urlaubsverfall geworfen werden: Aus §7 Abs.3 Sätze 2 und 3 BUrlG., §17 Satz 2 MuSchG, §17 Abs.2 BEEG sowie §4 Abs.2 ArbPlSchG ergeben sich Ausnahmen zum Urlaubsverfall – beispielsweise für Arbeitnehmer im Mutterschutz oder in Elternzeit.
Vorgaben der EU zum Urlaubsverfall
Spätestens mit Urteil des EuGH ist klar: Der bezahlte (Mindest-)Jahresurlaub ist Teil des Grundsatzes des Sozialrechts der Union und damit besonders bedeutsam. Insbesondere ist aus diesem Grund der schlichte Verfall des Urlaubsanspruchs nicht vereinbar. Den Arbeitgeber treffen an dieser Stelle erhebliche Nachweispflichten: Er muss seinen Mitarbeiter schriftlich rechtzeitig und angemessen aufgeklärt- und in die tatsächliche Lage versetzt haben, den Urlaub zu nehmen. Das Ganze sollte bis spätestens 31.Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums erfolgt sein.
Was gilt bei dauerhafter Erkrankung?
Auch wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt, sehen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft mit besonderen Problemen konfrontiert. Laut neuester EuGH-Rechtssprechung gilt nun folgendes: Sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen können, so bleibt der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst erhalten.
Trotz andauernder Krankheit: Verfall nach 15 Monaten
Um die Addition von Urlaubsansprüchen ins Unermessliche dennoch zu vermeiden, legte der EuGH allerdings eine Höchstgrenze fest: Spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt der Anspruch. Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus noch andauert.
Spielraum durch tarifvertragliche Regelungen
Die freie Regelungsmöglichkeit soll hingegen weiterhin für arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen gelten, soweit diese den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch überschreiten. Hier können individuelle Regelungen zum Verfall von Resturlaub vereinbart- oder auch abweichende Vereinbarungen zur Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ohne besondere Gründe getroffen werden.
Jobwechsel: Urlaubsanspruch besteht auch gegenüber neuem Arbeitgeber!
Auch im Falle eines Jobwechsels innerhalb eines Jahres dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich den verbleibenden Urlaub aus der vorherigen Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Der neue Arbeitgeber wird an dieser Stelle rechtmäßiger- und auch üblicherweise einen Nachweis des alten Arbeitgebers über den bereits gewährten oder auch abgegoltenen Urlaub verlangen.
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Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns zu unseren Geschäftszeiten unter +49 221 – 2921920 oder schreiben Sie eine E-Mail an sekretariat@hms-bg.de
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