Schließung bis Ende Oktober- mindestens 200 Mitarbeiter sind betroffen
Tuffi-Standort wird geschlossen- Kündigungen drohen
Vor ein paar Tagen hat die Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe Theo Müller mitgeteilt, die Kölner Tuffi-Molkerei im Stadtteil Bilderstöckchen zu schließen. Die Theo-Müller-Gruppe hatte zum April 2023 die Markenrechte und Produkte der Marken Landliebe und Tuffi inklusive der Produktionsstandorte erworben.
Bereits vor einem Jahr kündigte die niederländische Molkerei Friesland Campina an, sich vom Deutschland-Geschäft trennen zu wollen und in diesem Zuge die Markenrechte und Produkte von Tuffi und Landliebe an die Müller-Gruppe zu verkaufen. Diese Übernahme wurde vom Bundeskartellamt unter strengen Auflagen genehmigt. Darunter auch unter der Auflage, dass die Theo-Müller-Gruppe Teile des Geschäfts weiterverkaufen muss. Aus diesem Grund musste sie den ganzen Geschäftsbereich Tuffi an eine unabhängige Molkerei verkaufen. Deshalb verkündete die Müller-Gruppe, dass der Standort Köln bereits Ende Oktober 2023 geschlossen werden soll, da die Marke Tuffi an die Molkerei Hochwald verkauft wurde.
Nach den Aussagen der Unternehmensgruppe Theo Müller sollen alle Mitarbeiter des Standorts Köln ein Übernahmeangebot für die anderen Produktionsstandorte der Gruppe erhalten haben. Der nächstgelegene Standort der Müller-Gruppe ist jedoch weit entfernt. Deswegen ist unklar wie viele Mitarbeiter einen Umzug auf sich nehmen und die Übernahmeangebote annehmen.
Was auf Mitarbeiter zukommt und was Sie jetzt wissen müssen- wir klären auf!
Zunächst wäre der BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr am Zuge:
Die Unternehmensgrupppe Theo Müller teilte mit, dass Absprachen mit dem Betriebsrat getroffen werden sollen. Im Rahmen dieser Gespräche muss ein Arbeitgeber mit Betriebsrat laut Gesetz in Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich eintreten. Vorher dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.
In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.
Auch bei geplanten Versetzungen und Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gesondert beteiligen.
Außerdem sind die Erstattung einer sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sowie spezielle Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Arbeitgeber –wovon auszugehen ist- innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung oder Änderungskündigung bekommen?
Wenn Sie eine (Änderungs-)Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Fehler bei der Sozialauswahl gemacht werden, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.
Gibt es eine Sammelklage?
Nein, leider nicht. Sie müssen selbst tätig werden (oder Ihr Anwalt).
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen oder Änderungsverträgen!
Sollte die Müller-Gruppe Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. Außerdem verhängt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.
Nicht vergessen!
Sie müssen sich spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.
Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?
Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, entstehen keine Kosten. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Zögern Sie nicht uns anzusprechen!
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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