Ein Unternehmen, welches behauptet Inhaber einer Marke zu sein, handelt wettbewerbswidrig und irreführend, sofern diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Auch wenn eine Firma zur Markennutzung befugt ist, so darf die Inhaberschaft einer bestimmten Marke nicht behauptet werden, denn das führt zur Täuschung des Verbrauchers.
Das Beklagte Unternehmen warb mit der Aussage
„(…) ist eine Marke der A (…) GmbH“.
Inhaber des Kennzeichens war jedoch in Wirklichkeit ein anderes Unternehmen. Im Gerichtsverfahren wurde versucht das Vorgehen damit zu rechtfertigen, dass seitens des Markeninhabers eine Nutzungserlaubnis erteilt wurde und außerdem eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit bestehe.
Die Frankfurter Richter ließen die Begründung nicht ausreichen und bejahten eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Verbraucher verstünden die gegenständliche Aussage des Unternehmens unmissverständlich dahingehend, dass die Beklagte selbst die Rechteinhaberin sei. Objektiv sei das nicht der Fall, sodass eine Täuschung der Verbraucher vorliege.
Die Markeninhaberschaft bedeute für den Verbraucher eine erhöhte Wertschätzung, welche die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusse. Auch eine gewisse Wirtschaftliche Bedeutung werde mit der Rechtsposition in Verbindung gebracht.
Quelle: Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 08.08.2019, Az.: 6 U 40/19