Streik im ÖPNV: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen!
Die Gewerkschaft Verdi ruft zu Streiks im öffentlichen Nahverkehr auf. Busse und Bahnen stehen still. Doch was bedeutet das für Arbeitnehmer, die pünktlich im Büro oder Betrieb erscheinen müssen? Dürfen sie einfach zu spät kommen? Und gibt es Konsequenzen?
Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer!
Egal ob Streik, Schneechaos oder umgestürzte Bäume: Arbeitnehmer tragen das sogenannte „Wegerisiko“. Das bedeutet, dass sie selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Ein Streik im Nahverkehr entbindet nicht von der Pflicht zur Pünktlichkeit!
Alternative Wege suchen – Was ist zumutbar?
Wenn Busse und Bahnen ausfallen, müssen Arbeitnehmer nach Alternativen suchen. Zumutbar sind:
- Umstieg auf nicht bestreikte Verkehrsmittel (z. B. Deutsche Bahn, private Anbieter)
- Fahrgemeinschaften mit Kollegen
- Carsharing oder Taxi
- Früheres Aufbrechen, um Verzögerungen einzuplanen
Wer diese Möglichkeiten nicht nutzt und zu spät erscheint, muss mit Konsequenzen rechnen.
Ausnahmefälle: Wann ist pünktliches Erscheinen unzumutbar?
Wenn Teilzeitkräfte aufgrund des Streiks erst so spät kommen würden, dass sich der Arbeitstag kaum lohnt, kann eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Generell gilt: Wer weiß, dass er sich verspätet, sollte den Arbeitgeber sofort informieren!
Achtung: Lohnkürzung und Abmahnung möglich!
Ohne Arbeit kein Lohn – das ist der Grundsatz. Wer wegen eines Streiks zu spät oder gar nicht erscheint, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung. Arbeitgeber dürfen den Lohn entsprechend kürzen. In manchen Fällen kann sogar eine Abmahnung drohen!
Dürfen Arbeitgeber Nacharbeit verlangen?
Arbeitgeber dürfen nur dann eine Nacharbeit verlangen, wenn dies im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr, einer Betriebsvereinbarung oder einem TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr geregelt ist. In der Praxis kommt es darauf an, ob eine faire Lösung für beide Seiten gefunden wird.
Flexibilität kann helfen!
Arbeitgeber dürfen – wenn es betrieblich möglich ist – Homeoffice gewähren oder zulassen, dass Arbeitnehmer kurzfristig Gleitzeit oder Urlaub nehmen. Oft gibt es hierzu bereits betriebliche Regelungen.
Fazit: Arbeitnehmer müssen handeln!
Wer auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen ist, sollte sich bei Streiks rechtzeitig um Alternativen kümmern. Denn zu spät zu kommen kann Konsequenzen haben – von Lohnkürzungen bis hin zur Abmahnung. Kommunikation mit dem Arbeitgeber und vorausschauende Planung sind jetzt das A und O!
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht