Gesetzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Personalakten für seine Mitarbeiter zu führen. Sie ist jedoch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen sinnvoll.
Was gehört in eine PersonalakteUnter die Personalakte werden alle Unterlagen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und an deren Aufnahme Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, gefasst. Der Inhalt der Personalakte bestimmt sich nach dem Zweck der Personalaktenführung. Die Führung der Personalakte unterliegt den Vorgaben des § 32 BDSG (Bundedatenschutzgesetz), zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dürfen Daten erhoben werden. Mehr?
Prinzipiell alles, was mit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhang steht, damit die PersonalakteUnter die Personalakte werden alle Unterlagen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und an deren Aufnahme Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, gefasst. Der Inhalt der Personalakte bestimmt sich nach dem Zweck der Personalaktenführung. Die Führung der Personalakte unterliegt den Vorgaben des § 32 BDSG (Bundedatenschutzgesetz), zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dürfen Daten erhoben werden. Mehr am Ende ein vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers widerspiegelt. Dazu gehören:
- Bewerbungsunterlagen
- Personalstammbogen / Änderungsmitteilungen
- ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr / Vertragsänderungen (z.B. Beförderung, VersetzungVersetzung bedeutet im Arbeitsrecht die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit. Mehr)
- Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis
- Korrespondenz mit dem Mitarbeiter
- Fortbildungen, Qualifizierungen
- Angaben zu Krankheits-/Urlaubstagen, Gesundheitszustand
- Gehaltsentwicklung (inkl. Pfändungen, Darlehen),
- arbeitsrechtliche Sanktionen (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung)
- Dienstliche Beurteilungen
- Zwischen- und Endzeugnisse
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gelten für den Arbeitgeber folgende Pflichten:
- Die Unterlagen oder Daten müssen sorgfältig aufbewahrt werden
- Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden
- Der Arbeitnehmer muss Einblick haben und die Richtigkeit der Unterlagen überprüfen können
- Für Leistungsbeurteilungen besteht eine Begründungspflicht
- Nur wenige sollten Zugriff auf die PersonalakteUnter die Personalakte werden alle Unterlagen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und an deren Aufnahme Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, gefasst. Der Inhalt der Personalakte bestimmt sich nach dem Zweck der Personalaktenführung. Die Führung der Personalakte unterliegt den Vorgaben des § 32 BDSG (Bundedatenschutzgesetz), zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dürfen Daten erhoben werden. Mehr haben
- Nur Berechtigte dürfen die Akte einsehen: Laut § 83 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Einsicht in seine PersonalakteUnter die Personalakte werden alle Unterlagen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und an deren Aufnahme Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, gefasst. Der Inhalt der Personalakte bestimmt sich nach dem Zweck der Personalaktenführung. Die Führung der Personalakte unterliegt den Vorgaben des § 32 BDSG (Bundedatenschutzgesetz), zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dürfen Daten erhoben werden. Mehr zu nehmen, sich Notizen zu machen oder Kopien anzufertigen. Unrichtige Eintragungen kann er unter bestimmten Voraussetzungen entfernen oder berichtigen lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Einsicht zu gewähren, aber er ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf Änderungen in der PersonalakteUnter die Personalakte werden alle Unterlagen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und an deren Aufnahme Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, gefasst. Der Inhalt der Personalakte bestimmt sich nach dem Zweck der Personalaktenführung. Die Führung der Personalakte unterliegt den Vorgaben des § 32 BDSG (Bundedatenschutzgesetz), zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dürfen Daten erhoben werden. Mehr aufmerksam zu machen. Der BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr hat kein eigenständiges Recht auf Einsicht. Andere Beschäftigte dürfen die PersonalakteUnter die Personalakte werden alle Unterlagen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und an deren Aufnahme Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, gefasst. Der Inhalt der Personalakte bestimmt sich nach dem Zweck der Personalaktenführung. Die Führung der Personalakte unterliegt den Vorgaben des § 32 BDSG (Bundedatenschutzgesetz), zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dürfen Daten erhoben werden. Mehr nur einsehen, wenn dies für eine Personalentscheidung notwendig ist.
DatenschutzFür jede Erhebung von personenbezogenen Daten von Kunden greift die Verpflichtung, diese entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Verarbeitung und Speicherung der Daten zu informieren. Mehr bei Personalakten
Seit der DSGVO gilt für Personalakten: Arbeitnehmer müssen sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass ihre Daten erhoben, gespeichert und übermittelt werden. Viele Unternehmen regeln dies sinnvollerweise in einer Betriebsvereinbarung, die dann für alle Mitarbeiter gilt. Wenn Daten von mehr als zehn Mitarbeitern automatisiert verarbeitet werden oder bei einer anderen Form der Verarbeitung bei mehr als 20 Mitarbeitern müssen Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten bereitstellen. Allgemein sollten sie darauf achten, dass sie nur erforderliche Daten sparsam erheben.
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