Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen ausreichend Zeit haben, um gegen ihre Kündigung vorzugehen. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) scheint eine Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu kurz zu sein.
Der Fall: Kündigung einer Pflegeheimangestellten
Eine Angestellte eines Pflegeheims hatte ihre Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht angefochten. Sie argumentierte, dass das Kündigungsverbot für Schwangere greife. Das Arbeitsgericht wies jedoch darauf hin, dass die Klage normalerweise als verspätet abgewiesen werden müsste. Denn als die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erfuhr und Klage erhob, war die im deutschen Recht vorgesehene Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bereits verstrichen. Zudem hatte die Arbeitnehmerin es versäumt, innerhalb der im deutschen Recht vorgesehenen weiteren Frist von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen.
Zweifel an der deutschen Regelung: Anfrage beim EuGH
Das Arbeitsgericht fragte sich, ob die deutsche Regelung mit der EU-Richtlinie über den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen vereinbar ist und legte die Frage dem EuGH vor.
EuGH-Urteil: Unvereinbarkeit mit EU-Richtlinie
Der EuGH stellte fest, dass nach deutschem Recht eine schwangere Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung von ihrer Schwangerschaft weiß, eine Frist von drei Wochen hat, um Klage zu erheben. Wenn eine Arbeitnehmerin jedoch aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft erfährt, bleiben ihr nur zwei Wochen, um die Zulassung einer verspäteten Klage zu beantragen.
Ungleiche Fristen: Schwierige Lage für schwangere Arbeitnehmerinnen
Der EuGH befand, dass diese kurze Frist, insbesondere im VergleichEin Vergleich ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsstreit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird Mehr zur regulären Drei-Wochen-Frist, mit der EU-Richtlinie unvereinbar erscheint. Angesichts der besonderen Umstände, in denen sich Frauen zu Beginn einer Schwangerschaft befinden, erschwert diese kurze Frist eine sachgerechte Beratung und die Einreichung der notwendigen Anträge und Klagen erheblich.
Prüfung durch das Arbeitsgericht
Nun liegt es am deutschen Arbeitsgericht zu prüfen, ob die kurze Frist tatsächlich unzumutbar ist und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
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