Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen!
Die Landesregierung NRW hat soeben beschlossen, dass die Schulen in NRW geschlossen werden.
Was bedeutet dies für die Eltern? Dürfen Eltern vom Arbeitsplatz fernbleiben? Müssen Eltern für die Betreuung der Kinder Urlaub nehmen?
Wir empfehlen dringend, dass in den Unternehmen flexible und freiwillige Lösungen für die Freistellung von Arbeitnehmern zur Betreuung von Kindern getroffen werden. Warum?
Wenn das Kind selber nicht krank ist, müssen bei Schließung der Schule/Kita unter Berücksichtigung des Alters der Kinder die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z.B. durch Betreuung durch anderen Elternteil, Nachbarn, private Initiativen etc.).
Nur wenn die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden kann, dürfen betroffene Eltern zu Hause bleiben und müssen nicht zur Arbeit gehen.
In diesem Fall entsteht jedoch kein Vergütungsanspruch!
Ein Vergütungsanspruch würde, wenn überhaupt, nur unter ganz engen Voraussetzungen und nur für eine relativ kurze Zeit entstehen. Dieser Anspruch kann sogar durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
Nun sind flexible Lösungen am Arbeitsplatz gefragt
Es ist daher anzuraten, dass sich die Unternehmen mit ihren Arbeitnehmern, gegebenenfalls auch mit dem BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr, flexible Lösungen einfallen lassen. In Betracht kommen z.B. freiwilliges Home-Office, Abbau von ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr, Gewährung von Urlaub.
Ist das Kind selber erkrankt, gelten andere Regelungen. Hier ist wie bei jeder anderen Erkrankung ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz zulässig. Der Arbeitnehmer erhält dann bis zu zehn Tage eine Lohnersatzleistung – das sogenannte Kinderkrankengeld.
Noch Fragen? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht