EuGH: Zeugen Jehovas stehen nicht über EU-Datenschutzregeln

Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit erhoben werden.

Tietosuojalautakunta (finnische Datenschutzkommission) verbot der Jehovan todistajat – uskonnollinen yhdyskunta (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Finnland), im Rahmen der von ihren Mitgliedern von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit personenbezogene Daten zu erheben oder zu verarbeiten, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen der Verarbeitung solcher Daten eingehalten werden.

Der EuGH hat das Verbot der finnischen Datenschutzkommission bestätigt. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof unter anderem fest, dass die von den Mitgliedern der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas von Tür zu Tür durchgehführte Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen fällt, die die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vorsehen. Insbesondere ist diese Tätigkeit keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, für die diese Vorschriften nicht gelten. Der Umstand, dass die Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür durch das in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt ist, verleiht ihr keinen ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter, da sie über die private Sphäre eines als Verkündiger tätigen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft hinausgeht.

Verarbeitungen personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, müssen mit den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen.

EuGH Urteil vom 10.07.2018 Az. C-25/17
Tietosuojavaltuutettu. /Jehovan todistajat
Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 103/18

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