Tenor: Ein Online-Reisevermittler muss vor Vertragsschluss neben dem Flugpreis auch die Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben.

Geklagt hatte der vzbv gegen die Invia Flights Germany GmbH, welche unter anderem das Internetportal „Ab-in-den Urlaub“ betreibt. Das OLG Dresden vertritt in seinem Urteil die Ansicht, dass Gepäckpreise auch dann zu nennen sind, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers selbst hinzugebucht werden kann, sondern gesondert von der Airline angeboten wird.

Die Richter stützen ihr Urteil auf den Verstoß der Reisevermittler gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union. Aus dieser Verordnung geht hervor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Dabei sind die Angaben klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jeder Buchung anzuzeigen.

Die Rechtsreferentin beim vzbv Kerstin Hoppe sagt hierzu: „Billig-Airlines verlangen oft hohe Preise für Zusatzleistungen, die bei anderen Gesellschaften im Flugpreis enthalten sind“ und „Die Aufgabe eines Gepäckstücks ist mitunter so teuer wie der Flug selbst. Ein echter Preisvergleich ist deshalb nur möglich, wenn alle Kosten genannt werden.“

Hier gehts zum Urteil des OLG Dresden

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.11.2018, Az. 14 U 751/18  – nicht rechtskräftig

Quelle: Beitragsbild: © nadezhda1906


Beitrag teilen