Google wird vom EuGH zum Vergessen verpflichtet

Google hatte, bei Eingabe des Namens eines Spaniers, noch 15 Jahre später einen Artikel angezeigt, in dem es um die Zwangsversteigerung des Hauses des Mannes ging. Dieser hatte sich dagegen gewehrt und bekam nun vom Europäische Gerichtshof (EuGH) Recht.

Der EuGH hatte die Entscheidung am Dienstag in Luxemburg getroffen (Rechtssache C-131/12). Demnach kann der Suchmaschinenbetreiber Google dazu verpflichtet werden, Links zu Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus den Suchergebnissen zu streichen. Die Entscheidung leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab. In den Augen des Gerichts ist Google für die Verarbeitung und Aufbereitung der Daten verantwortlich – somit auch für Bitten um Änderungen der Suchergebnisse.
Google hatte sich  in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH im Februar 2013 damit verteidigt, dass weder eine EU-Datenschutzrichtlinie für das Unternehmen gelte, noch sei Google für die Inhalte beispielsweise von Zeitungen verantwortlich. Der Suchmaschinenbetreiber beteuerte, nicht absichtlich persönliche Daten zu sammeln, sondern lediglich den Inhalt von Webseiten zu erfassen.
Außerdem sei der Konzern „nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Inhalte jeder Webseite zu bewerten“. Das Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit würde durch einen Zwang zum Entfernen von Links verletzt.  Entfernte eine Zeitung den Artikel, sei dieser auch nicht mehr über Google auffindbar.
Das Gericht befand nun, wenn Google „das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, ‚erhebt‘ der Suchmaschinenbetreiber personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen ‚ausliest‘, ’speichert‘ und ‚organisiert‘, auf seinen Servern ‚aufbewahrt‘ und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer ‚weitergibt‘ und diesen ‚bereitstellt'“. In der Datenschutzrichtlinie seien alle diese Vorgänge genannt und damit als „Verarbeitung“ einzustufen. Dass die Daten bereits veröffentlich worden sind und die Suchmaschine nur Ergebnisse auflistet, ändert nichts an diesem Sachverhalt, entschieden die Richter.

EuGH Urteil vom 13.05.2014 – Az. C-131/12

Pressemitteilung 12/14


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