Pressemitteilung 05/14

Bunte Eier, Schokohasen und das Osterlamm, daran denken die meisten Deutschen als erstes, wenn es um Ostern geht.

Mit den Feiertagen um Ostern und im Mai kommt aber auch die Frage, ob Arbeitnehmer überhaupt an Feiertagen arbeiten müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts berechtigt, Feiertagsarbeit anzuordnen. Es sei denn, im Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag ist das ausgeschlossen. Bei der Durchführung von Feiertagsarbeit ist der Betriebsrat – soweit vorhanden – zu beteiligen. Ohne das Einverständnis eines Betriebsrates kann die Feiertagsarbeit nicht angeordnet werden.

Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an den Feiertagen zu arbeiten stellt sich weiterhin die Frage nach der Höhe der Vergütung.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonn-und Feiertagszuschläge besteht nämlich – entgegen landläufiger Meinung- nicht. Einen Anspruch auf einen Zuschlag hat ein Arbeitnehmer nur dann, wenn es in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag so geregelt ist. Nur ganz ausnahmsweise kann auch ohne vertragliche Regelung aufgrund einer Orts-oder Branchenüblichkeit ein Zuschlag gezahlt werden.

Sofern ein Anspruch auf Zuschläge besteht ist folgendes zu beachten, damit die Zuschläge auch steuerfrei bleiben:

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die zusätzlich zu dem sogenannten Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3 b EStG begrenzt steuerfrei. An gesetzlichen Feiertagen wird ein Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent zum Grundlohn ohne Steuerbelastung ausgezahlt; auch Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben.

Da die Osterfeiertage, also Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag sowie der 1. Mai gesetzliche Feiertage sind, gilt hier der Prozentsatz von 125 Prozent.

„Als Feiertagsarbeit definieren wir die Arbeit von 0 bis 24 Uhr an einem Feiertag“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages wird mit einem Zuschlag belohnt. Allerdings gilt der Zuschlagssatz nur dann, wenn der für die Berechnung herangezogene Stundengrundlohn nicht mehr als 50 Euro beträgt. Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sind hingegen immer steuer- und beitragspflichtig.

Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Einzelaufstellungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind deshalb dringend erforderlich. Auf die Einzelabrechnung kann nur in Sonderfällen verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zu den begünstigten Zeiten zu erbringen sind (vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009, Aktenzeichen VI R 16/08).

Praxistipp von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

„Die Zuschläge errechnen sich mithilfe des sogenannten Grundlohnes, also dem laufenden Arbeitslohn, den der Mitarbeiter für seine regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum bezieht. Arbeitgeber, die bei der Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können die umfangreiche Grundlohnberechnung hierdurch vermeiden. Dies funktioniert dann, wenn Zuschläge vereinbart werden, die sich ausschließlich an den in § 3 b EStG festgelegten Prozentsätzen und begünstigten Arbeitszeiten orientieren und als Bemessungsgrundlage den arbeitsrechtlich vereinbarten Stundenlohn haben. Dieser kann den steuerlich maßgebenden Grundlohn nicht übersteigen, deswegen liegen die Zuschläge auch immer in den Grenzen und sind damit gänzlich steuerfrei.“

Bei arbeitsrechtlichen Fällen können Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel in Köln wenden. Ihr zuständiger Ansprechpartner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.


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