Anforderungen an die Lieferzeitangabe im Online-Handel

Beklagter war der Betreiber eines Online Shops für unter anderem Smartphones.

Zur Lieferzeit fand man die Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“

Das Gericht betonte, dass diese Aussage die Pflichtangaben für die Lieferzeit nach Art.246a §1 Abs.1 Nr.7 EGBGB nicht ausreichend erfülle. Es müsse hingegen auch kein spezielles Datum angegeben werden sondern die Angabe des Lieferzeitraumes sei ausreichend.

Damit nimmt das Landgericht München Bezug auf die Entscheidung des OLG München (Beschl. V.08.10.2014 – Az.: 29W 1935/14) in der eine Lieferzeitangabe von „2-4 Werktagen“ als ausreichend für die Anforderungen des EGBGB angesehen wurde.

Durch die vom Beklagten verwendete Angabe „bald“ erfährt der Verbraucher hier jedoch in keiner Weise, wann er das Gerät erhalten wird. Das genaue Datum sowie der Zeitraum wird vollkommen offen gelassen, was die Richter als unvereinbar mit den gesetzlichen Informationspflichten einstuften.

Der Betreiber eines Online-Handels hat demnach zumindest einen hinreichend bestimmten Lieferzeitraum anzugeben um die Pflichtangaben über die Lieferzeit zu erfüllen.

Quelle: LG München I, Urteil vom 17.10.2017, AZ 33 O 20488/16

Quelle Beitragsbild: © lassedesignen


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