In einer Online-Bannerwerbung müssen nicht sämtliche Details und Beschränkungen mit angegeben werden
Die Richter des OLG Hamburg sind der Ansicht, dass im Rahmen einer Bannerwerbung für Mobilfunk-Tarife nicht sämtliche Details und Einschränkungen des Angebots mit angegeben werden müssen. Ausreichend ist es, wenn sich die näheren Informationen auf der Landing-Page befinden.
Zu den Hintergründen: Verklagt wurde ein Telekommunikations-Unternehmen welches eine entsprechende Bannerwerbung geschaltet hatte. In dieser wurde ein bestimmter Tarif zu einem bestimmten Preis angeboten. Die Information darüber, dass nur „junge Leute“ diesen Tarif wählen können wurde hingegen erst auf der Landing Page bereitgestellt, also sobald der Banner angeklickt wurde.
Das OLG Hamburg stufte dies als rechtmäßig ein: Maßgeblich sei die Erwartung eines durchschnittlichen „Users“ und dieser werde laut den Hamburger Richtern nicht die Erwartung haben, dass das Angebot für alle Personen gelte. Vielmehr wird der Verbraucher wissen, dass der im Banner beworbene Preis nicht der Endpreis sei, denn er sei gewohnt das eine Fußnote oder ein Sternchenhinweis einen Verweis auf bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen bedeute.
Dem Verbraucher sei zudem bekannt, dass weitergehende Informationen und Preisbestandteile auf der verlinkten Internetseite mitgeteilt würden.
Trotzdem bejahte das OLG eine Rechtsverletzung im vorliegenden Fall, da hier die Information auf der verlinkten Website selbst unzureichend waren.
Quelle: Urteil des OLG Hamburg vom 09.05.2019 – Az.: 3 U 150/18