Der Vorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), Herr Weselsky, hatte sich in einem langen Streit gegen die umstrittene Werbemaßnahme des Autovermieters gewehrt. Auf einem Plakat wurde Weselsky abgebildet, dadrunter war die Unterschrift „Mitarbeiter des Monats“ gesetzt worden. Der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft GDL sah darin die Verletzung seines „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und verlangte daher die Unterlassung der Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Diesen Anspruch lehnten die Dresdner Richter hingegen ab.
Im Ergebnis wurde der Meinungsfreiheit von Sixt ein größeres Gewicht eingeräumt als dem Persönlichkeitsrecht des Geschäftsführers. Als Person des öffentlichen Lebens müsste dieser aufgrund des vorrangigen öffentlichen Informationsinteresses die Vereinnahmung im Rahmen von Werbemaßnahmen hinnehmen, weshalb es vorliegend auch keiner Einwilligung zur rechtmäßigen Veröffentlichung seines Bildes bedurfte. Auch die Beanstandung Weselskys, es würde der Eindruck erweckt er identifiziere sich mit dem Produkt wiesen die Richter zurück. Für den Adressatenkreis der Werbemaßnahme letztlich der satirischen Charakters der Werbung erkennbar.
Im übrigen war auch der wertende, meinungsbildende Inhalt der Werbemaßnahme von großer Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts. Einen über die satirische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinausgehenden negativen oder herabsetzenden Inhalt habe die Werbeanzeige für Weselsky nicht gehabt.
OLG Dresden Urteil vom 21.08.2018 – Az. 4 U 1822/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 21.08.2018
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