LG München: Informationspflichten eines Online-Händlers über eine Ware
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 04.04.2018 über die Informationspflichten eines Online-Verkäufers über seine Waren unmittelbar vor der Bestellabgabe entschieden. Gemäß Art.246 a §1 Abs.1 EGBGB ist der Verkäufer im Fernabsatzgeschäft dazu verpflichtet, in seinem Online-Shop die wesentlichen Merkmale der angeboten Ware anzugeben. Welches jedoch die wesentlichen Merkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall zu ermitteln.
Beklagter im Rechtsstreit war Amazon selbst. Dabei ging es um die Frage, welche Warenmerkmale als wesentlich anzusehen sind und daher noch einmal unmittelbar vor Bestellbestätigung angegeben werden müssen. Laut dem Gericht Für Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials und bei Sonnenschirmen der Stoff des Bezugs, das Material aus dem das Gestell besteht sowie das Gewicht als wesentlich einzustufen. Die Information muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.
Die bloße Angabe im Rahmen des Bestellablaufs ist ebenso wenig ausreichend die die Platzierung eines Links, der auf die Produktseite führe. Hierzu führte das Gericht folgendes aus:
„Die unmittelbare Anzeige vor dem Bestellvorgang ist deshalb erforderlich, weil der Verbraucher dadurch (nochmals) die Gelegenheit erhält, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen.
Er soll dadurch vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt werden, insbesondere dann, wenn er – wie häufig der Fall – nicht nur ein Produkt auswählt, sondern mehrere verschiedene Produkte nach mitunter langer Suche in den digitalen Einkaufskorb gelegt hat und daher nur noch eine rudimentäre Erinnerung an die einzelnen Produkte und ihre wesentlichen Eigenschaften hat.
Die Situation ist somit nicht anders als die in einem gegenständlichen Warenhaus, in dem der Käufer die im Verlauf seines Einkaufs in den Warenkorb gelegten Produkte auf die Ladentheke legt und sich dabei nochmals ihre konkreten Eigenschaften bewusst machen und sie gegebenenfalls auch wieder aussortieren kann.“
LG München Urteil vom 04.04.2018, Az 33 O 9318/17
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