Mitbewerber klagt gegen Werbung von Herstellerin von Desinfektionsmitteln – und bekommt Recht!
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 07.09.2020 einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektionsmitteln und deren GeschäftsführerDer GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und dazu befugt, Geschäfte eigenständig und im Namen des Unternehmens zu tätigen. Mehr vollumfänglich stattgegeben, mit der sich dieser gegen bestimmte werbliche Aussagen der Antragsgegnerin zu wendet. Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
In der Werbeaussage hieß es wie folgt:
„Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.“
Nach Auffassung der Kammer stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlung dar. Die Richter sind der Ansicht, die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
Besonders strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Aussagen insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen.
Wissenschaftlich abgesicherter Beweis muss von Hersteller(in) erbracht werden
Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt „AMOAIR“ entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist.
Unzureichende Glaubhaftmachung durch Antragsgegnerin
Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99% der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.
Werbeverbot für Herstellerin von Desinfektionsmittel
Das LG München I hat daher den Antragsgegnern unter anderem untersagt das Produkt „AMOAIR“ mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07.09.2020