Die Werbeaussage "20% auf Alles ohne Wenn und Aber" ist laut den Richtern irreführend, sobald es tatsächlich doch Ausnahmen gibt.

Die Werbeaussage „20 % auf Alles ohne Wenn und Aber“  ist irreführend, wenn doch Ausnahmen vorliegen und nicht direkt und deutlich auf ebendiese hingewiesen wird. Objektiv wird diese Erklärung als unrichtig eingestuft, weshalb ein bloßer Sternchenhinweis nicht genügt. Vielmehr ist es erforderlich auf diese Ausnahmen direkt im Werbetext hinzuweisen. (LG Dortmund, Urt. v. 31.10.2018 – Az.: 20 O 22/18).

Die Beklagte warb für ihr Unternehmen mit der Aussage:

„20 % auf Alles ohne Wenn und Aber“.

In einem winzigen Sternchenhinweis wurde das Angebot erheblich eingeschränkt.

Das LG Dortmund sah darin eine klassische Irreführung.

Herkömmlicherweise könnten Werbeaussagen inhaltlich durch Hinweise mittels Sternchen konkretisiert werden.

Im vorliegenden Fall handle es sich bei dem Satz „20 % auf Alles ohne Wenn und Aber“  aber um eine objektiv unrichtige Erklärung. Denn anders das die Aussage „ohne Wenn und Aber“  erwarten lasse, lägen erhebliche Ausnahmen vor.

Bei einer derartig objektiv unzutreffenden Werbung müsse das Unternehmen die Beschränkungen in der eigentlichen Werbeaussage selbst platzieren. Es reiche nicht aus, die Ausnahmen lediglich in einem Sternchen-Text zu präsentieren.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 27.11.2017,OLG Brandenburg, Az 6 U 12/16


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