Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich. Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.
Quelle: LAG Düsseldorf
Urteil vom 08.09.2011
Az.: 5 Sa 672/11
Beitrag teilen
Zuständige Rechtsanwälte
Aktuelles