Streitgkeiten um einen Laptop. Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Betriebsräte.

Der Arbeitgeber ist gem. § 40 II BetrVG verpflichtet dem Betriebsrat für die Betriebsratssitzungen alle erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Darunter kann auch ein Laptop fallen (https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Laptop-fuer-Betriebsratsarbeit~.html). Doch kann der Arbeitgeber entscheiden, dass der Laptop des Betriebsrates stationär montiert werden muss?

Streit geht in die zweite Runde

In dem besagten Streit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber gab es bereits ein Gerichtsverfahren. Hierin ging es um die vorgelagerte Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt verpflichtet ist dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Frage bejahte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln 24.6.2022 – 9 TaBV 52/21) für den Fall, dass der Betriebsrat digitale Betriebsratssitzungen in seiner Geschäftsordnung vorsieht.

Arbeitgeber gibt nach?

Dem kam der Arbeitgeber später auch nach und stellte einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung. Allerdings entschied die Filialdirektorin, dass sie den Laptop nur aushändige, wenn sie den Laptop des Betriebsrates stationär befestigen könnte. Für die Filialdirektorin bestand ihrer Meinung nach keine Verpflichtung zur standortunabhängigen Überlassung eines Laptops. Dies wollte sich der Betriebsrat nicht bieten lassen und zog erneut vor Gericht.

Landesarbeitsgericht Köln zeigt sich betriebsratsfreundlich

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Laptop des Betriebsrates nicht fest montiert werden muss. Fordert der Arbeitgeber dies, kommt er seiner Verpflichtung aus § 40 II BetrVG nicht nach. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, dass die Natur des Laptops nicht auf eine stationäre Verwendung ausgelegt sei. Mit einer festen Montage könne der Laptop nicht verwendungsgemäß benutzt werden. Zudem müsse der Betriebsrat mit den zur Verfügung gestellten Mitteln wegen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 I BetrVG sowieso pfleglich umgehen. Damit nahm das Gericht der Arbeitgeberseite den argumentativen Wind aus den Segeln.

Folgen für die Praxis

Der Betriebsrat hat also nicht nur einen Anspruch auf einen funktionsfähigen Laptop, sondern auch einen Anspruch auf dessen standortunabhängige Verwendung. Dabei muss er allerdings sorgfältig mit den zur Verfügung gestellten Mitteln umgehen. Eine solche Pflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz und muss nicht gesondert festgelegt werden.

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