Landgericht Köln verurteilt die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Zudem wurde die VW AG verurteilt dem Kläger 5 % Zinsen ab Kauf auf den kompletten Kaufpreis zu bezahlen.
Das Landgericht stufte das Inverkehrbringen von Dieselmotoren, deren Motorsteuerungssoftware derart programmiert ist, dass sie eine Prüfsituation bemerkt und sodann in einen Modus umschaltet, in welchem eine höhere Abgasrückführung erfolgt als im normalen Fahrbetrieb, als sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung seitens der VW AG ein.
Das Gericht führte aus, dass die VW AG durch ihr Verhalten in großem Ausmaß und unter erheblicher technischer Einwirkung bestehende Umweltvorschriften im Profitinteresse ausgehebelt und damit ihre Kunden getäuscht hat. Diese Täuschung erfolgte nach Ansicht des Gerichts zudem systematisch, in erheblichem Umfang und über einen jahrelangen Zeitraum. Den gezielten Einbau einer solchen Software bewertete das Gericht als „ein System zur planmäßigen Verschleierung“ ihres Vorgehens insbesondere gegenüber Verbrauchern.
Bei den Käufern wurde durch den nicht offengelegten Einsatz der Manipulationssoftware nach Ansicht des Gerichts die irrige Vorstellung hervorgerufen, die Grenzwerte würden auch im regulären Betrieb eingehalten werden.
Erworbene Fahrzeuge mit eingebauter Manipulationssoftware sind laut des Gerichts als mangelhafte Fahrzeuge anzusehen, da die Käufer keine technisch einwandfreien, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeuge erhielten. Mithin stellt ein solches Fahrzeug kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis dar und bedeutet für den Käufer ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft. Dieser Schaden lässt sich nach Meinung des Gerichts auch nicht durch ein später erfolgtes Software-Update beheben.
Weiter führte das Gericht aus, dass stets davon auszugehen ist, dass die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen über die Umweltverträglichkeit stattgefunden haben.
Verbraucher sind damit so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätten. Folglich muss die VW AG den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW erstatten.
Darüber hinaus müssen Käufer keine näheren Ausführungen bezüglich der vermeintlichen Kenntnis des Vorstandes über die Manipulationssoftware machen, da sie keinen Einblick in die inneren Abläufe der VW AG haben. Stattdessen hat die VW AG darzulegen, wie es zu dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen sein soll, weil es nach Ansicht des Gerichts naheliegend sei, dass der millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnte.
LG Köln Urteil vom 10.07.2018 – Az. 30 O 531/17 LG Köln Urteil 30 O 531-17