Freistellung des kaufmännischen Leiters der Charité wirksam!

Das Arbeitsgericht hat die Klage des kaufmännischen Leiters der Charité, mit der er sich gegen seine Freistellung bis zum 30.06.2014 gewandt hat, abgewiesen.

Die Freistellung des Klägers erfolgte vor dem Hintergrund nicht verwendeter Drittmittel und deren Verwaltung. Die Charité hat insoweit geltend gemacht, sie habe derzeit kein Vertrauen zu dem Kläger; eine Beschäftigung des Klägers stehe der umfassenden und objektiven Aufklärung des Sachverhalts entgegen. Der Kläger hält die Freistellung demgegenüber für eine unberechtigte Vorverurteilung und hat deshalb die Verurteilung der Charité zur tatsächlichen Beschäftigung bis zum 30.06.2014 gefordert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Charité müsse den Kläger bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht beschäftigen. In dem Geschäftsbereich des Klägers sei es zu einer intransparenten Geschäftsführung gekommen, was von der Charité aufgeklärt werden dürfe. Dies sei bei einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers nicht möglich. Dass der Kläger oder Dritte für aufgetretene Missstände verantwortlich war, hat das Arbeitsgericht nicht festgestellt.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, PM Nr.: 22/14

Urteil vom 14.05.2014 , Az.: 21 Ca 4958/14


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