Aufgrund der Coronakrise sollen 2021 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen erneut angehoben werden.
Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung, automatisierte Rückmeldung von Vorversicherungszeiten, Anhebung von Verdienstgrenzen für Bezieher einer Vollrente
Wie bereits in 2020 werden die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auch dieses Jahr angehoben. Das wurde am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neues gibt es auch zur automatisierten Rückmeldung von Vorversicherungszeiten der kurzfristigen Beschäftigung.
Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt vor?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Zeitgrenzen wurden für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage mit dem Inkrafttreten (1. Juni 2021) des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes“ angehoben. Im gleichen Zeitraum wurden die Zeitgrenzen im Jahr 2020 auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage angehoben.
Hinweis: Die neuen Befristungsgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten – anders als im Jahr 2020 – nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden und nicht die bisherigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erfüllt haben.
Neue Meldepflicht über versicherungsrechtliche Absicherung für Arbeitgeber
Um zu gewährleisten, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, soll für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Als privat krankenversichert soll ein kurzfristig Beschäftigter auch gelten, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist und dadurch die notwendige Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist.
Arbeitgeber erhalten Rückmeldung der Minijob-Zentrale über Vorversicherungszeiten
Zudem soll der Arbeitgeber zukünftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. Das ermöglicht ihm zu beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden beziehungsweise wann diese überschritten sind. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeitgeber.
Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Vollrente wird erneut erhöht!
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Für das Jahr 2021 gilt eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 46.060 Euro. Insofern kann ein Altersvollrentner im Jahr 2021 rein theoretisch mit einer auf vier Monate befristeten Beschäftigung einen Verdienst von bis zu 46.060 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.
Gut zu wissen: Regulär beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr, wirkt sich das negativ auf die Höhe seiner Rente aus.
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