Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass die fristlosen Kündigungen wegen der Teilnahme an nicht gewerkschaftlich organisierten Streiks wirksam sind.

Der Lebensmittel-Lieferdienst Gorillas hatte zwei Fahrradkurieren fristlos gekündigt, nachdem diese an einem nicht gewerkschaftlich organisierten Streik teilgenommen haben. Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass diese Kündigungen rechtmäßig waren.

 

Der Streik wurde nicht gewerkschaftlich organisiert

Zahlreiche Fahrradkuriere des Lieferdienstes hatten an einem Streik in Berlin teilgenommen, um bessere Arbeitsbedingungen zu fordern. Der Streik wurde von dem sogenannten „Gorillas Workers Collective“ organisiert, welcher von den Arbeitnehmern gegründet wurde. Damit wurde er nicht gewerkschaftlich organisiert. Der Arbeitgeber Gorillas kündigte vielen Arbeitnehmern daraufhin fristlos wegen der Teilnahme an einem „illegalen Streik“.

 

Arbeitnehmer wurden aufgrund der Teilnahme am Streik gekündigt

Der Streik wurde von Mitarbeitern des Lieferdienstes organisiert und zog sich über vier Tage. Durch diesen sollten bessere Arbeitsbedingungen wie eine pünktliche Bezahlung und die Ausstattung mit Regenkleidung erreicht werden. Die Streiks hatten auch über Berlin heraus viel Aufsehen erregt, weil die Streikenden unter anderem auch die Zugänge der Filialen blockierten und die Lieferräder auf den Kopf stellten.

Der Arbeitgeber hatte die streikenden Arbeitnehmer, nach mehrmaligen Aufforderungen die Arbeit wieder aufzunehmen, fristlos und außerordentlich gekündigt.

 

Ist die Teilnahme an einem nicht gewerkschaftlichen Streik grundrechtlich geschützt?

Die Arbeitnehmer klagten gegen die fristlosen Kündigungen vor dem LAG Berlin. Sie beriefen sich darauf, dass sie die Teilnahme an dem Streik eine zulässige Rechtsausübung darstellt. Laut ihnen stellte der Streik eine grundrechtlich geschützte Arbeitskampfmaßnahme da. Nach der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit sind auch Streiks geschützt, dessen Zeil nicht der Abschluss von Tarifverträgen ist. Demnach muss ein Streik nach, ihrer Ansicht, auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein.

 

Die Streikteilnahme ohne eine Gewerkschaft lässt sich nicht von der Koalitionsfreiheit ableiten

Das LAG Berlin bestätigte, dass die gegen zwei Arbeitnehmer ergangenen fristlosen Kündigungen wirksam sind. Laut dem Gericht stelle die Streikteilnahme eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung da. Ein nicht gewerkschaftlich organisierter Protest ist nach der Auffassung des LAG Berlin nicht vom Streikrecht gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Demnach ist ein Streik ohne eine Gewerkschaft rechtswidrig.

In einem weiteren Fall war eine außerordentliche Kündigung unwirksam, weil die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers am Streik nicht geklärt werden konnte. Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde vom LAG Berlin betätigt.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


Beitrag teilen