Bei leichten Atemwegserkrankungen können Arbeitnehmer sich wieder per Telefon von ihrem Arzt krankschreiben lassen- vorerst bis zum 30. November
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts der weiterhin hohen Corona-Infektionszahlen beschlossen, die telefonische Krankmeldung ab dem 4. August 2022 wieder zu ermöglichen. Was es jetzt zu beachten gilt- wir klären auf!
Arbeitgeber haben nach dem Gesetz das Recht, vom erkrankten Arbeitnehmenden bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ab wann die krankheitsbedingten Fehlzeiten durch ein Attest belegt werden müssen, regeln die Unternehmen in Deutschland dennoch unterschiedlich. In vielen Unternehmen ist es üblich, dass erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest vorgelegt werden muss. Andere Betriebe verlangen eine ärztliche Krankschreibung tatsächlich bereits ab dem ersten Fehltag oder sehen hier unterschiedliche Fristen für Produktions- und Verwaltungsmitarbeitende vor.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts der weiterhin hohen Corona-Infektionszahlen beschlossen, die telefonische Krankmeldung ab dem 4. August 2022 wieder zu ermöglichen.
Neue Möglichkeiten: Digitale oder telefonische Krankschreibung
Mittlerweile wurde die Krankschreibung aber auch teildigitalisiert. Ärzte können den Krankenschein digital an die Krankenkasse der Patienten weiterleiten. Die Weiterleitung ist relevant für die Lohnfortzahlung. In der Vergangenheit mussten Arbeitnehmer selbst ihre Krankschreibung an die Krankenkasse übermitteln, was immer wieder zu Problemen führte, da viele dieser Pflicht nicht nachkamen.
Arbeitnehmer erhalten immer noch zwei Exemplare der Krankschreibung, eine für sich selbst, eine zur Weitergabe an den Arbeitgeber.
Ein voll digitaler Austausch der Krankschreibung zwischen Krankenkassen und Arbeitgeber ist für Anfang 2023 geplant. Dies soll auch für Zeitersparnis bei den Arbeitgebern sorgen, da die Art der digitalen Übermittlung etwa ermöglicht diese direkt Softwareprogrammen wie der Zeiterfassung oder Personalplanung zu verarbeiten.
Für die Mitarbeitenden bringt eine digitale Übermittlung der Krankschreibung den weiteren Vorteil mit sich, dass der ausstellende Facharzt anonymisiert wird. So können Arbeitgeber etwa nicht mehr auf die Art der Erkrankung (z.B. Krankschreibung vom Psychiater) oder etwa einen Rückschluss auf eine Schwangerschaft (Krankschreibung durch Gynäkologen) nehmen.
Krankschreibung per Telefon bei Verdacht auf Atemwegserkrankungen und Covid
Ab dem 4. August können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden wegen des Verdachts auf Covid telefonisch wieder bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden, um zu vermeiden, dass hochansteckende Personen sich zwecks Krankschreibung in eine Arztpraxis begeben müssen. Zudem kann eine Verlängerung der Krankschreibung um weitere sieben Tage ebenfalls per Telefon erfolgen.
Auch durch eine Videosprechstunde besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Versicherte krank zu schreiben. Möglich sind hier zunächst nur Erstkrankschreibungen. Ist dem Arzt die Person persönlich bekannt, kann er diese bis zu sieben Tage krankschreiben, ist ihm die Person unbekannt so begrenzt sich die Krankschreibungsmöglichkeit auf drei Tage. Voraussetzung ist es jeweils, dass es sich um eine Diagnose handelt, die für die Telemedizin geeignet ist.
Übliche Diagnosen sind Erkältungen, Magen-Darm-Probleme, aber auch Depressionen.
Achtung: Krankschreibung per Online-Fragebogen- Zweifel an der Zulässigkeit
Seit einiger Zeit kursiert im Internet die meist nicht legale und mit großer Vorsicht zu genießende Möglichkeit für Beschäftigte, sich per Online-Fragebogen krankschreiben zu lassen. Für diese Art der Krankschreibung müssen Benutzer zunächst in finanzielle Vorleistung gehen, die Kosten belaufen sich auf rund 10 Euro. Denn die Krankenkassen übernehmen diese Dienstleistung nicht. Das sollte geneigte Nutzer dieser Krankschreibungs-Option bereits stutzig werden lassen.
Dieser Meinung war auch das Arbeitsgericht Berlin. Im Sommer 2021 hat dieses entschieden, dass eine Online-Krankschreibung ohne persönlichen oder telefonischen Arztkontakt die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erfüllt.
Arbeitnehmer sollten solche Möglichkeiten also nicht nutzen, denn im schlimmsten Falle verlieren sie ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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