Fluggäste dürfen Ihre Ansprüche auch über erfahrene Unternehmen gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen!
Mit seinem Hinweisbeschluss vom 30.07.2018 – 5 S 8340/17 – hat das LG Nürnberg-Fürth nun den Weg für Reisende und deren Ansprüche auf Entschädigung gegenüber den Fluggesellschaften frei gemacht.
Einige Fluggesellschaften hatten versucht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot für Reisende einzubeziehen was dazu geführt hätte, dass Reisende ihre Rechte nicht über erfahrene Unternehmen einklagen könnten. Das Landgericht sah darin jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.
Für die Flugunternehmen selbst seien die Interessen für einen Abtretungsausschluss hingegen jedoch nur von geringem Gewicht. Für wichtig erachtet wurde es, dass der Reisende in seiner Entscheidung frei bleibt, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen (kostenpflichtig) zu beauftragen. Zudem verstoße ein solches Abtretungsverbot gegen eine europäische Verordnung ( Art.15 Abs.1 VO(EG) Nr.261/2004 ) welche es verbietet Verpflichtungen gegenüber Fluggästen – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beföderungsvertrag – einzuschränken oder auszuschließen.
Hatten auch Sie Unnanehmlichkeiten auf ihren Reisen? Ansprüche können sich noch aus Reisen von bis vor 3 Jahren ergeben!
Wir beraten betroffene Fluggäste zum Thema Fluggastrecht und setzen bestehende Ansprüche rechtsicher und risikofrei durch. Gerne stellen wir auch für Sie fest, welche Ansprüche Sie geltend machen können und übernehmen die gesamte Kommunikation mit den Fluggesellschaften. Unsere Rechtsdienstleistung basiert auf dem konkreten Erfolg: Lediglich wenn wir Ihre Rechte erfolgreich einklagen konnten, beanspruchen wir eine anteilige ProvisionArbeitnehmer können auch in Form von Provisionen bezahlt werden. Zum Beispiel haben die Verkaufsangestellten neben ihren Festgehalt (dem „Fixum“), meist auch einen Anspruch auf Provision als variable Vergütungskomponente. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ist, dass zum Zeitpunkt der provisionspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis mit Provisionszusage besteht. Mehr in Höhe von 20 bis 30 Prozent der an Sie auszuzahlenden Entschädigungssumme.
Noch Fragen? Rufen Sie uns einfach zu unseren Geschäftszeiten unter folgender Nummer an
Quelle: Hinweisbeschluss vom 30.07.2018 – 5 S 8340/17